Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat am 18.05.2020 zum Aktenzeichen 20 A 4333/18 eine Entscheidung des VG Düsseldorf bestätigt, das die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf zur Deichsanierung im Bereich der Ortslage Himmelgeist und des Schlossmeierhofs in Düsseldorf abgewiesen hatte.
Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 18.05.2020 ergibt sich:
Die Stadt Düsseldorf beabsichtigt, im Bereich der Ortslage Himmelgeist und des Schlossmeierhofs die vorhandene Hochwasserschutzanlage zu sanieren, weil die vorhandenen Deiche nicht ausreichend standsicher sind und erhebliche Fehlhöhen aufweisen. Den dazu aufgestellten Plan stellte die Bezirksregierung Düsseldorf mit Planfeststellungsbeschluss vom 05.11.2015 fest.
Das VG Düsseldorf hatte die dagegen erhobene Klage einer Anwohnerin abgewiesen.
Das OVG Münster hat den daraufhin gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung für das Land NRW abgelehnt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist zwar bei der Bekanntmachung zu Beginn der Öffentlichkeitsbeteiligung ein Verfahrensfehler aufgetreten.
Dieser sei aber unbeachtlich, weil er keinen Einfluss auf die Entscheidung der Bezirksregierung gehabt habe. Der festgestellte Plan leide nicht an einem Abwägungsfehler zulasten der Eigentümerin des Schlossmeierhofs. Das Risiko der Bildung von Staunässe an der rheinseitigen, unmittelbar an dem Deichkörper anliegenden Außenwand des Schlossmeierhofs sei bei der Planung konzeptionell berücksichtigt worden. Substantielle Anhaltspunkte für die Unzulänglichkeit des Konzepts oder die zu seiner Umsetzung vorgesehenen Einzelheiten habe die Klägerin nicht vorgetragen.
Verstöße gegen denkmalschutzrechtliche Vorschriften seien nicht ersichtlich. Zwar stehe der Schlossmeierhof wegen der historischen Bedeutung der Hofanlage, der Bedeutung für das Landschaftsbild und der architektonischen Gestaltung unter Denkmalschutz. Dies erfordere es aber nicht, den Hochwasserschutz anstelle der vorgesehenen Schutzwand ausnahmsweise durch mobile Elemente zu gewährleisten. Der Denkmalwert des Schlossmeierhofs werde durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Insbesondere seien keine relevanten Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes wegen Auswirkungen des Vorhabens auf den Schlossmeierhof oder dessen Wechselbeziehungen mit seiner Umgebung festzustellen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.