Klage gegen Berufsschulbezirkesatzung im Lahn-Dill-Kreis abgewiesen

Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Urteil vom 28. Juni 2024 zum Aktenzeichen 8 K 956/23.GI eine Klage der AfD-Fraktion des Kreistages Lahn-Dill abgeweisen. Die Klage richtete sich gegen die Änderung der Berufsschulbezirkesatzung im Lahn-Dill-Kreis im März 2023.

Aus der Pressemitteilung des VG Gießen vom 17.07.2024 ergibt sich:

Der angegriffenen Beschlussfassung über die Satzungsänderung gingen Beteiligungen insbesondere der Schulleitungen, der Kreishandwerkerschaft, der Industrie- und Handelskammer sowie des staatlichen Schulamtes voraus.

Anfang März 2023 fand eine Informationsveranstaltung der Schulleitungen zur geplanten Satzungsänderung statt. Die AfD-Fraktion wurde – anders als die anderen im Kreistag vertretenen Fraktionen – nicht zu dieser Informationsveranstaltung eingeladen. Im Anschluss daran erhielt sie – wie alle Kreistagsabgeordneten – eine PDF-Version der Präsentation und nahm an der Sitzung des Bildungsausschusses teil, an der unter anderem auch die Schulleiter der betroffenen Schulen teilnahmen.

Im Klageverfahren machte die AfD-Fraktion geltend, sie sei in ihrem organschaftlichen Recht auf umfassende und richtige Information über den Gegenstand des Beschlusses verletzt und gegenüber anderen Fraktionen nicht gleichbehandelt worden, weil sie nicht zu der Informationsveranstaltung eingeladen worden sei. Die Einladung zur Informationsveranstaltung sei zwar von dem Schulleiter einer Berufsschule ausgesprochen worden, aber über den Ersten Kreisbeigeordneten an die Fraktionen weitergeleitet worden. Die Klägerin habe daher nicht alle Informationen gehabt, die die Mitglieder der anderen Fraktionen gehabt hätten und ihr sei dadurch ein Nachteil entstanden.

Dem folgte das Verwaltungsgericht nicht. Es sah zwar bei der Klägerin ein Informationsdefizit, weil die AfD-Fraktion nicht die Möglichkeit hatte, die genannte Veranstaltung zu besuchen. Dieses Defizit sei jedoch nicht dem Kreistag zurechenbar. Die Willensbildung des Kreistages erfolge in den Gremien des Kreises und nicht auf Veranstaltungen Dritter. Zudem habe die Klägerin im Rahmen der Sitzung des Bildungsausschusses die Möglichkeit gehabt, ihr Informationsdefizit zu beseitigen. Dort seien alle Personen anwesend gewesen, die auch auf der Informationsveranstaltung Anfang März 2023 anwesend gewesen seien.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.