Das Oberlandesgericht Jena hat sich am 17.12.2021 zum Aktenzeichen 4 U 134/21 mit der Berufung der Inhaberin eines Hotels gegen das Urteil des LG Meiningen vom 06.01.2021 (3 O 632/20) zu befassen.
Aus der Pressemitteilung des OLG Jena vom 22.12.2021 ergibt sich:
Die Klägerin, die als Einzelunternehmerin ein Hotel betreibt, durfte infolge der vom Landratsamt Wartburgkreis erlassenen Allgemeinverfügung vom 19.03.2020 in der Zeit vom 19.03.2020 bis zum 15.05.2020 keine Übernachtungen für touristische Zwecke anbieten. Aus dem zwischen ihr und dem Beklagten bestehenden Versicherungsvertrag, der sich auch auf Betriebsschließungsschäden erstreckt, verlangte die Klägerin eine Zahlung von 64.000 EUR.
Das Landgericht Meiningen wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin zum Thüringer Oberlandesgericht hatte ebenfalls keinen Erfolg.
Der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts hat entschieden, dass der Klägerin auf Grundlage des Versicherungsvertrags und der vereinbarten Versicherungsbedingen kein Anspruch auf die Zahlung zukommt. Der Versicherungsfall ist nicht eingetreten.
Die zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingungen sehen nämlich eine Leistungspflicht des Versicherers nur vor, wenn eine Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes den Betrieb bzw. eine Betriebsstätte schließt oder ein Tätigkeitsverbot gegen sämtliche Betriebsangehörigen erlässt. Ein solcher Fall hat nach Auffassung des Senats nicht vorgelegen, weil der Hotelbetrieb nicht insgesamt untersagt wurde und weiterhin Übernachtungen zu nicht touristischen Zwecken, z.B. für Geschäftsreisende, erlaubt geblieben waren. Da der Anteil der Buchungen für geschäftliche Zwecke in dem Jahr 2019 bei ca. 58 % und im Jahr 2018 bei 56 % lag, war auch nicht von einer faktischen Betriebsschließung durch das behördliche Teilverbot auszugehen. Schließlich konnten auch keine derart erheblichen wirtschaftlichen Einbußen bei der Klägerin festgestellt werden, die unter Umständen ebenfalls wie eine vollständige Betriebsschließung hätten bewertet werden können.
Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen, da das Urteil nicht von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte in vergleichbaren Fällen abweicht.