Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 16. Mai 2019 zum Aktenzeichen 4 K 1039/18.KO entschieden, dass ein Anwohner nicht durch die Genehmigung von Windenergieanlagen – WEA – in der Gemarkung Hußweiler in seinen Rechten verletzt ist. Diese verletzte nicht dessen Rechte.
Aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Koblenz Nr. 19/2019 vom 12.06.2019 ergibt sich:
Im Jahr 2015 genehmigte der Beklagte der Beigeladenen die Errichtung und den Betrieb von zwei WEA in der Gemarkung Hußweiler. Hiergegen wandte sich der Kläger zunächst erfolglos mit seinem Widerspruch und unterlag in der Folge auch mit einem Eilrechtsschutzantrag. Mit seiner Klage trug er vor, er werde nicht ausreichend durch die von den WEA hervorgerufenen Lärmimmissionen geschützt. Die Schallimmissionsprognose sei fehlerhaft erstellt und der Infraschall, also der Schall, dessen Frequenz unterhalb der menschlichen Hörfläche liegt, nicht ausreichend berücksichtigt worden. Zahlreiche Studien hätten den Nachweis erbracht, dass Infraschall schädliche Auswirkungen auf den Menschen habe. Überdies habe der Beklagte weder auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten dürfen, noch seien der Artenschutz und das in der Nähe befindliche Schutzgebiet berücksichtigt worden.
Dem folgten die Koblenzer Richter nicht. Zwar könne der Kläger in Bezug auf den Schall die Einhaltung der vorgeschriebenen Immissionsrichtwerte verlangen. Diese würden hingegen nach dem nicht zu beanstandenden vorgelegten Schallgutachten eingehalten. Der Beklagte habe auch zutreffend davon ausgehen dürfen, dass der Kläger nicht unzumutbar durch Infraschall beeinträchtigt werde. Denn zur Frage einer Gesundheitsgefährdung durch Infraschall gebe es in der Fachwissenschaft noch keinen gesicherten Kenntnisstand. Der Beklagte habe seine diesbezügliche Entscheidung deshalb im Rahmen einer zulässigen Einschätzung getroffen. Der Kläger könne sich nicht auf Verstöße gegen das Naturschutzrecht berufen, weil die entsprechenden Vorschriften nicht nachbarschützend seien.