Das Oberlandesgericht Karlsruhe vom 18.02.2022 zum Aktenzeichen 15 U 54/21 entschieden, dass die Klage einer französischen Gesellschaft, die sich als Spielervermittlerin im Bereich des Profifußballs betätigt und die von einem Fußball-Bundesligisten die Zahlung einer Vergütung in Höhe von 250.000 Euro verlangt, auch in zweiter Instanz keinen Erfolg hat.
Aus der Pressemitteilung des OLG Karlsruhe Nr. 5/2022 vom 18.02.2022 ergibt sich:
Der Sportdirektor des Bundesligisten hatte im Januar 2019 bei der Spielervermittlerin nachgefragt, welche von ihr vertretenen Spieler aktuell oder in absehbarer Zeit „auf dem Markt“ seien. Daraufhin waren ihm verschiedene Fußballspieler genannt worden, unter anderem der Spieler S. Am 10.7.2019 meldete sich dann die Spielervermittlerin ihrerseits bei dem Sportdirektor und fragte an, ob noch Interesse an dem Spieler S. bestehe. Am 14.7.2019 teilte der Sportdirektor daraufhin die möglichen zeitlichen und finanziellen Eckdaten für einen Arbeitsvertrag mit S. mit und nannte dabei auch eine Agenturvergütung von 250.000 Euro pro Saison. Am 17.7.2019 informierte die Spielervermittlerin den Sportdirektor darüber, dass S. die Agentur gewechselt habe und eine Verständigung mit dem neuen Vermittler versucht werde. Am 15.8.2019 teilte der Fußball-Bundesligist der Öffentlichkeit nach weiteren Verhandlungen mit dem neuen Spielerberater von S. die Verpflichtung des Spielers zur neuen Bundesligasaison mit.
Diesen Sachverhalt hat das Oberlandesgericht so gewertet, dass zwischen den Parteien kein Nachweismaklervertrag, sondern allenfalls ein Vermittlungsmaklervertrag zustande gekommen ist. Bei einem Nachweismaklervertrag besteht die – vergütungspflichtige – Leistung des Maklers in einer bloßen Mitteilung an seinen Auftraggeber, durch den dieser in die Lage versetzt wird, mit einem Dritten in konkrete Verhandlungen über einen Hauptvertrag einzutreten. Bei einem Vermittlungsmaklervertrag schuldet der Makler demgegenüber die Vermittlung des Arbeitsvertrags und damit eine aktive Einwirkung auf die Abschlussbereitschaft des Spielers. Nach dem vorliegenden Sachverhalt war für den beklagten Verein eine Kontaktaufnahme zu einem neuen Spieler nur über dessen Berater möglich, mit dem auch die Verhandlungen stattfinden mussten. Es war daher bei interessengerechter Wertung nicht davon auszugehen, dass eine Vergütungspflicht entsteht, sofern nicht dieser Berater auch am Vertragsschluss mitwirkt. Dies war aber bei der klagenden Spielervermittlerin in Folge des Agenturwechsels durch S. nicht mehr der Fall.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Gegen diese Nichtzulassung steht der klagenden Gesellschaft die Beschwerde zum Bundesgerichtshof offen.