Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat zum Aktenzeichen 7 K 4080/20 den Gemeinderat der Stadt Heilbronn verurteilt, das Verfahren zur Neubesetzung von beschließenden Ausschüssen, beratenden Ausschüssen und kommunalen Aufsichtsräten einzuleiten.
Aus der Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 24.11.2021 ergibt sich:
Nach dem Beitritt eines Einzelstadtrats zur bis dahin vier Stadträte zählenden AfD-Fraktion beantragte die AfD-Fraktion die „Umbildung der Gremien im Heilbronner Gemeinderat“. Diesen Antrag lehnte der Gemeinderat mehrheitlich am 30. April 2020 ab. Mit ihrer Klage begehrt die AfD-Fraktion den Gemeinderat dazu zu verurteilen, das Verfahren zur Neubesetzung von beschließenden und beratenden Ausschüsse sowie kommunalen Aufsichtsräten einzuleiten.
Die Kammer gab der Klage statt, weil eine Gemeinderatsfraktion aus dem Prinzip der Weitergabe der Repräsentation ein Recht auf die Einleitung eines Verfahrens zur Umbildung von beratenden und beschließenden Ausschüssen bei einer relevanten Veränderung der Fraktionsstärken habe.
Die Gemeindeordnung Baden-Württemberg bestimme zwar nicht ausdrücklich, dass eine Fraktion bei der Besetzung der Ausschüsse entsprechend der Zahl ihrer Gemeinderatssitze berücksichtig werden soll. Jedoch sei als ungeschriebener Rechtsgrundsatz allgemein anerkannt, dass auch bei der Besetzung der Ausschüsse darauf hinzuwirken sei, die Fraktionen nach Möglichkeit entsprechend den politischen Kräfteverhältnissen im Gemeinderat zu repräsentieren. Dieses Prinzip liege auch dem in § 40 GemO geregelten Verfahren für die Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse zugrunde.
Hinsichtlich der kommunalen Aufsichtsratssitze ging die Kammer von einer Selbstbindung des Gemeinderats dahingehend aus, dass das Kräfteverhältnis der Fraktionen im Gemeinderat für die Besetzung der Aufsichtsratssitze maßgeblich sei.
Nach Ansicht der Kammer habe der Gemeinderat von Heilbronn das Prinzip der Weitergabe der Repräsentation sowie bei den Aufsichtsratssitzen seine Selbstbindung nicht beachtet, als er den Antrag der AfD-Fraktion abgelehnt hat.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidungsgründe, die noch nicht vorliegen, einzulegen.