Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 18. März 2025 die Klage eines Richters am Oberlandesgericht (Besoldungsgruppe R 2) auf eine höhere Besoldung in den Jahren 2012 bis 2022 abgewiesen. Der Kläger hatte geltend gemacht, die Besoldung sei nicht amtsangemessen.
Aus der Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 14.04.2025 ergibt sich:
Der Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er hatte gegen die Besoldung in den Jahren 2012 bis 2022 erfolglos Widerspruch eingelegt. Hintergrund war, dass der Landesgesetzgeber im Jahr 2022 in Umsetzung der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (2 BvL 6/17 und 2 BvL 4/18) für die Jahre 2014 bis 2022 in der untersten Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe der Beamtenbesoldung im Vergleich zur Grundsicherung eine zu geringe Alimentation festgestellt und diese durch Nachzahlungen ausgeglichen hatte. Ferner hatte der Landesgesetzgeber in den Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes die Eingangsämter neu bewertet und angehoben sowie den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags durch entsprechende Pauschalbeträge für das erste zu berücksichtigende Kind und bestimmte Besoldungsgruppen sowie für das zweite zu berücksichtigende Kind um nach Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe gestaffelte Monatsbeträge erhöht.
Die Klage, die darauf gerichtet war, dass die Besoldung eines Richters im Amt eines Richters am Oberlandesgericht, Besoldungsgruppe R 2, mit zwei Kindern verfassungs- und unionsrechtswidrig sei, wurde von der 12. Kammer abgewiesen (12 K 4318/23).
Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Kläger habe für die Jahre 2012 und 2013 nicht hinreichend zeitnah geltend gemacht, dass die Besoldung zu niedrig gewesen sei. Er hatte insoweit erst am 3. Dezember 2014 Widerspruch erhoben.
Im Übrigen sei seine Besoldung in den Jahren 2014 bis November 2022 amtsangemessen gewesen. Das grundgesetzliche Alimentationsprinzip verpflichte den Dienstherrn, Richter und Staatsanwälte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Es liege jedoch kein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip vor.