Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschlüssen vom 22. März 2018 zu den Aktenzeichen OVG 6 S 2.18 und OVG 6 S 6.18 entschieden, dass das Land Berlin auch dann Kita-Plätze bereitstellen muss, wenn es tatsächlich keine mehr verfügbar hat.
Nach § 24 Abs. 2 SGB VIII hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege, wobei sich der Umfang der täglichen Förderung nach dem individuellen Bedarf richtet.
Dieser gesetzliche Anspruch besteht nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts nicht nur im Rahmen vorhandener Kapazitäten, sondern verpflichtet dazu, die erforderlichen Kapazitäten zu schaffen. Fachkräftemangel und andere Schwierigkeiten entbinden nicht von der gesetzlichen Pflicht, Kindern, die eine frühkindliche Betreuung in Anspruch nehmen möchten, einen dem individuellen Bedarf gerecht werdenden Betreuungsplatz anzubieten.
Die Richter führten außerdem aus, dass ein Betreuungsplatz, der sich nicht in angemessener Nähe zur Wohnung befindet nicht geeignet ist. Die Richter haben auch den notwendigen Maßstab definiert, wann ein Betreuungsplatz in angemessener Nähe liegt.
Die Richter haben dabei angenommen, dass eine Fahrtzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln über 30 Minuten nicht nah genug ist. Eine Ausnahme für die 30-Minuten-Regel stellten die Richter auch auf, nämlich dann, wenn die Kita wenigstens auf dem Weg zur Arbeit liege, was hier aber auch nicht der Fall war.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Kindergartenrecht!