Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat am 12.01.2021 zum Aktenzeichen 21 A 3824/18 entschieden, dass ein kirchlicher Kindergartenbetreiber keinen höheren staatlichen Zuschuss zur Kindergartenfinanzierung beanspruchen kann.
Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 12.01.2021 ergibt sich:
Der Kläger, ein kirchlicher Kindergartenbetreiber aus Wuppertal, wollte mit seiner Klage für das Kindergartenjahr 2016/2017 einen höheren staatlichen Zuschuss zur Kindergartenfinanzierung von der Stadt Wuppertal erstreiten. Er hatte sich vor allem darauf berufen, dass die gesetzlich geregelten staatlichen Zuschüsse zur Finanzierung der von ihm betriebenen Kindertageseinrichtung nicht ausreichten.
Das OVG Münster hat die Berufung zurückgewiesen und das klageabweisende Urteil des VG Düsseldorf bestätigt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hat der Kläger sämtliche Zuschüsse, die im nordrhein-westfälischen Kinderbildungsgesetz (KiBiz) festgelegt seien, von der Stadt erhalten. Das Gesetz sehe nicht vor, dass die Stadt nach Ermessen höhere Zuschüsse gewähren könne. Die Finanzierungsregelungen des Kinderbildungsgesetzes seien auch nicht verfassungswidrig. Der Umstand, dass nach diesen kirchliche Träger von Kindertageseinrichtungen einen höheren Eigenanteil als andere freie Einrichtungsträger aufzubringen hätten, stelle mit Blick auf die abstrakt anzunehmende höhere finanzielle Leistungsfähigkeit der kirchlichen Träger keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) dar. Soweit das mit dem Kinderbildungsgesetz eingeführte, auf Pauschalzahlungen beruhende Finanzierungssystem keine für die freien Einrichtungsträger auskömmliche Finanzierung gewährleistet habe, habe der Gesetzgeber – wenn auch verzögert – darauf reagiert und die Finanzierungsregelungen nachgebessert. Außerhalb des Kinderbildungsgesetzes bestehe keine Anspruchsgrundlage, aufgrund derer der Kläger einen höheren Zuschuss verlangen könne. Der allgemein für das Kinder- und Jugendhilferecht normierte sog. Subsidiaritätsgrundsatz (§ 4 Abs. 2 SGB VIII), nach dem Einrichtungen freier Träger der Jugendhilfe Vorrang gegenüber staatlichen Einrichtungen hätten, begründe für einen freien Träger einer Kindertageseinrichtung keinen Anspruch auf eine Vollfinanzierung.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das BVerwG entscheidet.