Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 17.12.2024 zum Aktenzeichen 28 K 8351/23 entschieden, dass die in den 1970er-Jahren errichtete Kirche St. Peter in den Haesen in Duisburg-Homberg kein Denkmal ist und damit der Klage der Kirchengemeinde gegen die Eintragung der Kirche in die Denkmalliste der Stadt Duisburg stattgegeben.
Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 18.12.2024 ergibt sich:
Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Die Kirche erfüllt nicht die Denkmalvoraussetzungen des Denkmalschutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Kirche ist weder – wie von der Stadt Duisburg angenommen – bedeutend für die Geschichte des Menschen oder die Kunst- und Kulturgeschichte noch für Städte und Siedlungen. Insbesondere ist die Kirche nicht als besonders aussagekräftiges Zeugnis für die Auswirkungen der Beschlüsse des Zweiten Vatikanischen Konzils auf den Kirchenbau einzustufen. Das Gericht hat seine Beurteilung im Wesentlichen auf die Einschätzung des Landschaftsverbandes Rheinland als Denkmalpflegeamt gestützt, welcher schon im Eintragungsverfahren die Denkmaleigenschaft der Kirche verneint hatte. Die Multifunktionalität der Kirche durch eine Aufhebung der Grenze zwischen Sakral- und Profanraum und die Öffnung des Sakralraums für nicht gottesdienstliche Nutzungen durch die Kirchengemeinde ist kein relevantes Phänomen im katholischen Kirchenbau nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil und hat damit keinen Aussagewert für die Architektur- und Kirchengeschichte.
Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.