Das Landgericht Koblenz hat mit Urteil vom 23.12.2019 zum Aktenzeichen 2 S 34/19 WEG entschieden, dass eine zu Wohnzwecken vermietete Eigentumswohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht als Kindertagespflegestelle für bis zu fünf Kinder genutzt werden darf.
Aus der Pressemitteilung des LG Koblenz Nr. 2/2020 vom 27.02.2020 ergibt sich:
Die Parteien bewohnen im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft ein Objekt, das aus zwei Wohneinheiten besteht. Die beiden voneinander getrennten Gebäude stehen zueinander wie zwei in der Tiefe leicht versetzt nebeneinander stehende Doppelhaushälften. Die Kläger bewohnen die vordere Einheit, die Beklagten vermieten die hintere Einheit. Die Zufahrt zum hinteren Haus befindet sich hierbei unmittelbar vor dem Eingang der Kläger. In der Gemeinschaftsordnung ist geregelt, dass die Wohnungen (Häuser) nur zu Wohnzwecken genutzt werden dürfen. Die Mieterin der hinteren Einheit hat drei eigene Kinder und betreut gleichzeitig fünf Kinder gegen Entgelt in Form einer Kindertagespflege. Die Kläger wehren sich hiergegen mit der Begründung, dass in Ermangelung anderweitiger Parkplätze beim Bringen und Abholen der Kinder der gepflasterte Bereich vor ihrem Haus als Stellplatz genutzt wird, was insbesondere durch die rangierenden Fahrzeuge beim Bringen und Abholen der Kinder Lärm verursache. Auch befinde sich ein Fußballtor vor der Garage der Mieterin, sodass mit einem Ball gegen die Garagenwand geschossen werde, was eine unzumutbare Geräuschkulisse verursache und schon zu Rissen in der verputzten Wand geführt habe.
Das LG Koblenz hat der Klage stattgegeben und die Beklagten verurteilt, eine Nutzung der Eigentumswohnung als Tagespflegestelle für bis zu fünf Kinder selbst oder durch Dritte zu unterlassen.
Nach Auffassung des Landgerichts steht den Klägern gemäß § 1004 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG ein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der hinteren Wohneinheit als Kindertagespflegestelle für bis zu fünf Kinder gleichzeitig zu. Hierbei sei darauf abzustellen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft in ihrer Gemeinschaftsordnung eine Regelung dahingehend getroffen habe, dass die Wohnungen (Häuser) nur zu Wohnzwecken genutzt werden dürfen. Unter eine Nutzung zu Wohnzwecken falle dabei auch die Betreuung fremder Kinder im Rahmen von Besuchen und Nachbarschaftshilfe nicht jedoch bei entgeltlichen Betreuungsdienstleistungen gegenüber Dritten in Form einer Pflegestelle für bis zu fünf Kleinkinder gleichzeitig, da hier der Erwerbscharakter im Vordergrund stehe. Dies stelle dann nicht mehr die Nutzung zu Wohnzwecken dar, sondern die Ausübung eines Gewerbes oder Berufs und die hiermit verbundenen Belastungen gehen über das hinaus, was die Gemeinschaftsordnung mit ihrer Beschränkung auf Nutzung zu Wohnzwecken vorsehe. Die Nutzung als Kindertagespflegestelle durch die Mieterin sei störender als bei einer reinen Nutzung zu Wohnzwecken. Vergleichsmaßstab sei hierbei die zulässige Nutzung der Wohnung durch eine Familie mit mehreren Kindern. Eine solche höhere Belastung durch die Kindertagespflegestelle sei hier allerdings nicht im beanstandeten Ballspiel zu sehen, da Kinderlärm grundsätzlich als sozialadäquat zu tolerieren sei und im Übrigen auch bei einem Ballspiel der eigenen Kinder der Mieterin entstehen würde. Anders sei dies aber beim Lärm durch die An- und Abfahrt der Eltern mit ihren Kraftfahrzeugen. Die Fahrzeuge der Eltern rangierten beim Bringen und Abholen der Kinder unmittelbar vor dem Eingang des Hauses der Kläger. Dies störe deutlich mehr als eine Fahrzeugnutzung nur durch die Mieterin und ihre Familie. Den Lärm und die Immissionen durch die an- und abfahrenden Fahrzeuge müssten die Kläger daher bei bloßer Zulassung der Wohnung zu Wohnzwecken nicht hinnehmen.
Das Urteil ist rechtskräftig.