Das Landgericht Dortmund hat mit Urteil vom 10.01.2019 zum Aktenzeichen 7 O 95/15 die Klage von vier pakistanischen Klägern gegen die Textilfirma KIK Textilien und Non-Food GmbH auf Zahlung von jeweils 30.000 € Schmerzensgeld und etwaigen Verdienstausfalls aufgrund des Brandes auf dem Fabrikgelände der Firma Ali Enterprises im September 2012 in Karachi(Pakistan) abgewiesen.
Die Richter entschieden so, weil der Anspruch nach dem maßgeblichen pakistanischen Recht verjährt ist.
Nach deutschem Recht ist der Anspruch noch nicht verjährt gewesen und das Unternehmen KIK hatte einen Verzicht auf die Berufung auf die Verjährung abgegeben; nach pakistanischem Recht ist es jedoch so, dass der Anspruch gesetzlich verjährt ist, ohne, dass KIK auf diese Verjährung verzichten konnte.
Den Klägern des Verfahrens ging es um Schmerzensgeld und Haftung und auch die Firma KIK wollte das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung führen.
Die Richter klärten nun, dass das Verfahren wegen der Verjährung nicht geführt werden kann.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Schadensersatz- und Schmerzensgeldrecht.