Der Europäische Gerichtshof hat am 17.12.2020 zum Aktenzeichen C-667/19 entschieden, dass die Angabe des „Verwendungszwecks“ eines kosmetischen Mittels, die auf dessen Behältnis und Verpackung anzubringen ist, den Verbraucher klar über die Anwendung und die Verwendungsweise des Mittels informieren muss.
Aus der Pressemitteilung des EuGH Nr. 165/2020 vom 17.12.2020 ergibt sich:
Die Angaben zu den besonderen Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch des kosmetischen Mittels, zu seinem Verwendungszweck und zu seinen Bestandteilen könnten nicht in einem Firmenkatalog vermerkt werden, auf den das Symbol einer Hand mit einem aufgeschlagenen Buch, das auf der Verpackung oder dem Behältnis angebracht ist, verweise, so der EuGH.
A.M., die u.a. Inhaberin eines Schönheitssalons in Polen ist, kaufte 2016 Cremes, Masken und Puder eines amerikanischen Herstellers bei E.M., die diese kosmetischen Mittel vertreibt. Auf der Verpackung der Mittel befanden sich der Name des verantwortlichen Unternehmens, der Originalname des kosmetischen Mittels, seine Zusammensetzung, sein Verfallsdatum und seine Seriennummer sowie ein Symbol einer Hand mit einem aufgeschlagenen Buch, das auf einen Katalog verwies, der alle Informationen in polnischer Sprache enthielt. A.M. löste den Kaufvertrag über die kosmetischen Mittel auf und machte geltend, dass auf der Verpackung keine Informationen in polnischer Sprache über den Verwendungszweck des Mittels vorhanden seien, so dass es nicht möglich sei, es zu identifizieren und seine Wirkung zu erkennen, und dass diese Elemente nicht klar aus der Aufmachung hervorgingen. Sie trug weiter vor, dass sich die Angaben in polnischer Sprache, die das polnische Recht vorschreibe und die sich aus dem Unionsrecht ergäben, nur im Katalog befänden, der nicht mit dem kosmetischen Mittel verbunden sei. Nachdem ihre Klage auf Erstattung der Kosten für den Kauf der kosmetischen Mittel abgewiesen worden war, legte A.M. Berufung beim Sąd Okręgowy w Warszawie XXIII Wydział Gospodarczy Odwoławczy (Bezirksgericht Warschau, 23. Abteilung für Berufungen in Wirtschaftssachen, Polen) ein. Dieses Gericht hat den EuGH um Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel (ABl. 2013, L 72, 16) ersucht.
Der EuGH hat entschieden, dass die Angabe des „Verwendungszwecks“ eines kosmetischen Mittels, die auf dessen Behältnis und Verpackung anzubringen ist, den Verbraucher klar über die Anwendung und die Verwendungsweise des Mittels informieren muss und daher Angaben zu den besonderen Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch eines kosmetischen Mittels, zu seinem Verwendungszweck und zu seinen Bestandteilen nicht in einem Firmenkatalog vermerkt werden können, auf den das Symbol einer Hand mit einem aufgeschlagenen Buch, das auf der Verpackung oder dem Behältnis des Mittels angebracht ist, verweist.
Nach Auffassung des EuGH sollen mit der Verordnung über kosmetische Mittel die Rechtsvorschriften über kosmetische Mittel in der Union umfassend harmonisiert werden, um zu einem Binnenmarkt für kosmetische Mittel zu gelangen und zugleich ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten. Es bestehe ein enger Zusammenhang zwischen der Sicherheit der auf den Markt gebrachten kosmetischen Mittel und den Anforderungen an ihre Aufmachung und Kennzeichnung. Daher könne sich die Anforderung, auf den Behältnissen und Verpackungen kosmetischer Mittel unverwischbare, leicht lesbare und deutlich sichtbare Angaben zum Verwendungszweck des kosmetischen Mittels anzubringen (Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung), nicht auf eine Verpflichtung beschränken, über die mit dem Gebrauch des kosmetischen Mittels verfolgten Zwecke, d.h. zu reinigen, zu parfümieren, das Aussehen zu verändern, einen der in dieser Vorschrift aufgeführten Teile des menschlichen Körpers zu schützen oder in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen, zu informieren. Zwar sei es anhand dieser Zwecke möglich, zu bestimmen, ob ein bestimmtes Produkt je nach seiner Verwendung und seinem Zweck als kosmetisches Mittel eingestuft werden könne, und somit, es von anderen Produkten, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, abzugrenzen, doch beziehe sich der „Verwendungszweck des kosmetischen Mittels“ auf die Angabe spezifischerer Merkmale des Mittels.
Daraus sei zu folgern, dass die Angabe des „Verwendungszweck[s] eines kosmetischen Mittels“, die auf dem Behältnis und der Verpackung eines solchen Mittels anzubringen sei, geeignet sein müsse, den Verbraucher klar über die Anwendung und die Verwendungsweise des Mittels zu informieren, um sicherzustellen, dass die Verbraucher das Mittel sicher und ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit verwenden können. Es sei Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der Merkmale und Eigenschaften des betreffenden kosmetischen Mittels sowie der Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers Art und Umfang der Informationen zu bestimmen, die auf dem Behältnis und der Verpackung des Mittels erscheinen müssen, damit es ohne Gefahr für die menschliche Gesundheit verwendet werden könne.
Der EuGH prüft sodann die Frage, ob die Angaben zu den besonderen Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch des kosmetischen Mittels, zu seinem Verwendungszweck und zu seinen Bestandteilen in einem Firmenkatalog vermerkt werden können, in dem auch andere Produkte aufgeführt sind, wenn auf der Verpackung oder dem Behältnis des kosmetischen Mittels das Symbol einer Hand mit einem aufgeschlagenen Buch angebracht ist.
Dazu sei festzustellen dass, wenn ein Verweis erfolgen müsse, als externe Träger zum kosmetischen Mittel nur „dem kosmetischen Mittel [beigepackte] oder an ihm [befestigte] Zettel, Etikett[en], Papierstreifen, Anhänger oder Kärtchen“ verwendet werden könnten. Ein gesondert zur Verfügung gestellter Firmenkatalog, der eine Beschreibung des oder der betreffenden kosmetischen Mittel, aber auch anderer Produkte der vom Hersteller angebotenen Produktpalette enthalte, sei einem bestimmten Produkt nicht beigelegt oder an diesem befestigt. Außerdem sei es nur dann zulässig, auf einen externen Träger zurückzugreifen, wenn es „aus praktischen Gründen“ nicht möglich sei, die Angaben auf einem Etikett aufzuführen. Diese Unmöglichkeit beziehe sich auf Fälle, in denen es schon aufgrund der Art und der Aufmachung des kosmetischen Mittels faktisch unmöglich sei,, bestimmte Angaben erscheinen zu lassen.
Der Umstand, dass die streitigen kosmetischen Mittel importiert werden, was in Anbetracht der Anforderung, die erforderlichen Angaben in der Sprache erscheinen zu lassen, die vom Recht des Mitgliedstaats, in dem das kosmetische Mittel für die Endverbraucher bereitgestellt werde, bestimmt werde, zu organisatorischen und finanziellen Schwierigkeiten führen könne, die mit der Notwendigkeit verbunden seien, bestimmte Informationen zu übersetzen und das Mittel neu zu kennzeichnen oder selbst neu zu verpacken, mache es für sich genommen nicht praktisch unmöglich, die Angaben auf dem Etikett aufzuführen. Die Kosten, die durch die Kennzeichnung dieser Mittel in einer anderen Sprache für ihre Vermarktung in anderen Mitgliedstaaten entstehen, könnten in keinem Fall als Rechtfertigungsgrund für eine unvollständige Kennzeichnung des Mittels auf seinem Behältnis und seiner Verpackung angesehen werden. Eine solche Anforderung erlaube die Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus. Der Schutz der menschlichen Gesundheit könnte nämlich nicht in vollem Umfang gewährleistet werden, wenn die Verbraucher nicht in der Lage wären, insbesondere von der Angabe des Verwendungszwecks des betreffenden kosmetischen Mittels und der bei seiner Verwendung zu beachtenden besonderen Vorsichtsmaßnahmen umfassend Kenntnis zu nehmen und sie zu verstehen. Die Informationen, die die Hersteller- oder Vertriebsunternehmen kosmetischer Mittel, die unter die Verordnung fallen, auf dem Behältnis und der Verpackung des Mittels angeben müssten, seien, sofern sie nicht durch Piktogramme oder andere Zeichen als Worte erfolgreich übermittelt werden könnten, ohne praktischen Nutzen, wenn sie nicht in einer für ihre Adressaten verständlichen Sprache abgefasst seien.
Auch der Umstand, dass die Kennzeichnung kosmetischer Mittel ihrem Hersteller und nicht dem Unternehmen, das sie vertreibe, obliege, mache es ebenfalls nicht praktisch unmöglich, die erforderlichen Angaben in die Kennzeichnung der Mittel aufzunehmen. Insoweit reiche der Wille des Hersteller- oder Vertriebsunternehmens, den Verkehr der kosmetischen Mittel innerhalb der Union zu erleichtern, für sich allein nicht aus, um die unvollständige Angabe der vorgeschriebenen Informationen zu rechtfertigen. Der Begriff der Unmöglichkeit beziehe sich im Allgemeinen auf Umstände, auf die derjenige, der sich auf sie berufe, keinen Einfluss habe; er könne daher nicht so verstanden werden, dass er es dem Hersteller- oder Vertriebsunternehmen kosmetischer Mittel erlaube, sich wegen der Anzahl der von ihm gewählten Sprachen – unabhängig davon, ob es sich dabei um Unionssprachen handelt oder nicht – nach seinem Belieben auf eine „Unmöglichkeit aus praktischen Gründen“ im Sinne der Verordnung zu berufen. Daraus folge, dass die Angaben zu den besonderen Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch des kosmetischen Mittels, zu seinem Verwendungszweck und zu seinen Bestandteilen nicht in einem Firmenkatalog vermerkt werden könnten, auf den das Symbol einer Hand mit einem aufgeschlagenen Buch, das auf der Verpackung oder dem Behältnis des Mittels angebracht sei, verweise.