Das Amtsgericht Stuttgart hat am 18.01.2021 zum Aktenzeichen 18 OWi 65 Js 122813/20 entschieden, dass derjenige der Fußgängerzonen kennt, sich nicht auf fehlende Verkehrsschilder für diese Bereiche berufen kann – wenn man trotzdem dort entlangfährt, muss man das entsprechende Bußgeld auch zahlen.
Aus der Pressemitteilung des DAV VerkR Nr. 31/2021 vom 02.11.2021 ergibt sich:
Der Mann war schon mehrfach mit dem Verkehrsrecht in Konflikt geraten und fuhr mit seinem Rad in eine Fußgängerzone. Daraufhin wurde eine Geldbuße verhängt, die er zurückweisen wollte. Er sei bei seiner Fahrt nicht an einem entsprechenden Verkehrsschild vorbeigefahren. Er räumte aber ein, die Fußgängerzone zu kennen.
Deshalb verurteilte das Amtsgericht den Radfahrer wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 25 Euro.
Es spiele keine Rolle, dass der Betroffene selbst an keinem entsprechenden Verkehrsschild vorbeifuhr. Objektiv sei die Straße auf ihrer gesamten Länge für den Radverkehr gesperrt. Das sei unabhängig von der Frage, an welcher Stelle man auf die Straße einfahre. Dem Betroffenen sei bewusst gewesen, dass es sich bei der gesamten Straße um eine Fußgängerzone handele. Er könne sich daher nicht darauf berufen, dass an seiner Fahrstrecke kein entsprechendes Zeichen angebracht gewesen sei. Da der Betroffene jedoch davon ausgegangen sei, dass das Verbot aufgrund seines Fahrwegs für ihn nicht gelte, ging das Gericht von Fahrlässigkeit aus.
Den Betroffenen müssen für die Ahndung von Verkehrsverstößen die Vorschriften bekannt sein, so die DAV-Verkehrsrechtsanwälte. In der Regel geschieht das durch Beschilderung. Fahre man an keinem Verkehrszeichen vorbei, müssten andere Anhaltspunkte dazu kommen, um ein Bußgeld zu rechtfertigen.