Keltenkreuz als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation

20. Juni 2024 -

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 16. Januar 2024 zum Aktenzeichen 4 ORs 165/23 die Verurteilung eines 50-jährigen Mannes aus Rheine wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen bestätigt.

Aus der Pressemitteilung des OLG Hamm vom 1906.2024 ergibt sich:

Der Angeklagte hatte im Jahr 2022 an der Demonstration eines rechtspopulistischen Vereins in Münster teilgenommen. Bei der Demonstration war an seinem linken Daumen eine selbst gestochene Tätowierung offen zu sehen, die ein Keltenkreuz zeigte. Dabei handelt es sich um ein gleichschenkliges Balkenkreuz, um dessen Schnittpunkt ein Ring liegt. Dieses Symbol war das Zeichen der rechtsextremen und verbotenen Volkssozialistischen Bewegung Deutschlands / Partei der Arbeit (VSBD/PdA).

Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Münster hatte der Angeklagte eingeräumt, gewusst zu haben, dass die Verwendung des Keltenkreuzes strafbar sei. Seine Behauptung, es habe sich bei der Tätowierung nicht um ein Keltenkreuz, sondern um ein Fadenkreuz aus einem Computerspiel gehandelt, hatte das Landgericht nicht geglaubt. Es war vielmehr überzeugt, dass der Angeklagte sich bewusst das Keltenkreuz gestochen hatte. Für diese Überzeugung des Landgerichts sprachen die fehlende Ähnlichkeit der Tätowierung zu einem Fadenkreuz und seine nachgewiesene Befassung mit rechtsextremem Gedankengut. Das Landgericht hatte ihn daher wie schon zuvor das Amtsgericht Münster wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40 Euro (insgesamt 3.600 Euro) verurteilt. Bei der Strafzumessung hatte das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten auch berücksichtigt, dass er die Tätowierung mittlerweile überstochen hatte.

Der vierte Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die hiergegen vom Angeklagten eingelegte Revision mit Beschluss vom 16. Januar 2024 als offensichtlich unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts Münster enthielt keine rechtlichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten. Ergänzend hat der Strafsenat auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Tatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen hingewiesen. Der Bundesgerichtshof hatte bereits 2008 entschieden, dass das von der verbotenen VSBD/PdA als Symbol benutzte Keltenkreuz oder ein diesem zum Verwechseln ähnliches Kennzeichen unter diese Vorschrift fällt.