Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 27.10.2020 zum Aktenzeichen 15 O 296/18 entschieden, dass die Produktionsfirma und Rechteinhaberin der Filme „Keinohrhasen“ und „Zweiohrküken“ sowie ein Film- und Medienkonzern im Hinblick auf die Verwertungserträge dieser Filme der Drehbuchautorin Auskunft erteilen müssen.
Aus der Pressemitteilung des KG Nr. 67/2020 vom 27.10.2020 ergibt sich:
Die Klägerin hatte die beiden Beklagten im Wege einer Stufenklage in der ersten Stufe zunächst auf Auskunft über die Verwertungserträge der Filme „Keinohrhasen“ und „Zweiohrküken“ in Anspruch genommen, um nach Erteilung der Auskünfte gegebenenfalls auf einer weiteren Stufe ihrer Klage eine angemessene Beteiligung an den Verwertungserträgen im Wege der Anpassung ihrer ursprünglichen für die Arbeit an den Drehbüchern der beiden Filme erhaltenen Vergütung gemäß § 32a UrhG zu verlangen. Die Beklagten haben unter anderem unter Hinweis auf Verjährung Klageabweisung beantragt und ferner vorgetragen, dass es unter Berücksichtigung der Zahlungen an die Klägerin aus Folgeverträgen aus ihrer Sicht an der Darlegung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen der Vergütung und den Verwertungserträgen fehle.
Das LG Berlin hat der Klage in der ersten Stufe auf Auskunft stattgegeben.
Nach Auffassung des Landgerichts bestehen auf Grund des überdurchschnittlichen Erfolgs der beiden Filme Anhaltspunkte für einen möglichen Anspruch der Klägerin auf weitere Beteiligung nach § 32a UrhG, da § 32a UrhG darauf gerichtet sei, eine ursprünglich angemessene Vergütung bei überdurchschnittlichem Erfolg nachträglich anzupassen.
Dabei könne es im Rahmen der jetzt entschiedenen Auskunftsstufe offenbleiben, ob die Klägerin Alleinautorin der Drehbücher oder lediglich Mitautorin sei. Die Klägerin könne jedenfalls Auskunftserteilung und Rechnungslegung verlangen, um im Einzelnen die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 32a UrhG ermitteln zu können. Die Beklagten könnten sich auch nicht auf eine teilweise Verjährung dieser Auskunftsansprüche berufen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH müsse ein Kläger zur Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen des § 32a UrhG umfassend zu den gezogenen Erträgen und ihre Verteilung auf die jeweilige Nutzungsart vortragen, und zwar auch zu solchen aus verjährter Zeit. Eine etwaige Verjährung sei daher nicht auf der jetzt entschiedenen Auskunftsstufe zu berücksichtigen. Ob allerdings tatsächlich Zahlungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagten bestünden, sei durch das Urteil gerade noch nicht entschieden, sondern müsse erst im weiteren Verfahren geklärt werden.
Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig; es kann dagegen Berufung beim KG innerhalb von einem Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe eingelegt werden.