Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 17. November 2022 zum Aktenzeichen 2 BvR 2013/22 entschieden, dass die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung eines notariellen Kaufvertrags vorerst nicht erfolgen darf.
Es kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass die angegriffene Entscheidung den Beschwerdeführer jedenfalls in seinem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt.
Über den Antrag auf einstweilige Anordnung, mit dem die Beschwerdeführer Räumungsschutz längstens bis zum 16. Dezember 2022 begehren, ist deshalb nach Maßgabe einer Folgenabwägung zu entscheiden. Diese fällt zugunsten der Beschwerdeführer aus.
Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, könnte aus dem notariell beurkundeten Kaufvertrag vollstreckt und die für den 18. November 2022 angekündigte Räumung der Wohnimmobilie durchgeführt werden. Dadurch könnten möglicherweise nicht wiedergutzumachende Folgen für Leben und Gesundheit des Beschwerdeführers zu 2. eintreten, der ausweislich der fachärztlichen Stellungnahme vom 29. September 2022 nicht transportfähig ist und bei dem ein schwerster demenzieller Abbau vorliegt. Die aus der Zwangsvollstreckung möglicherweise entstehenden Nachteile für die Gesundheit des Beschwerdeführers erscheinen mit Blick jedenfalls auf einen mittlerweile vorgelegten Vertrag über die Anmietung einer Ersatzwohnung, die spätestens am 14. Dezember 2022 bezugsfertig sein soll, unverhältnismäßig. Dabei ist der vom Landgericht mit gerichtlicher Verfügung vom 11. November 2022 im Verfahren über die Anhörungsrüge der Beschwerdeführer aufgegebene Nachweis über die Beschaffung von Ersatzwohnraum auch hinreichend konkret. Denn der Mietvertrag ist jedenfalls von einem der beiden Vermieter, die denselben Nachnamen haben und unter derselben Adresse leben, unterzeichnet worden, sodass eine Vollmachtserteilung zugunsten des unterzeichnenden Vermieters nicht ausgeschlossen erscheint. Selbst wenn diese Mietwohnung nur interimsweise bezogen werden sollte, weil die Beschwerdeführer den Erwerb einer Immobilie beabsichtigen, die sie anschließend nutzen wollen, erscheinen die aus dem Umzug in die Mietwohnung bis spätestens zum 14. Dezember 2022 folgenden Belastungen für den Beschwerdeführer zu 2. weniger schwerwiegend als eine Zwangsräumung der aktuell bewohnten Immobilie, bei der bis zum Bezug der Ersatzwohnung bis zum 14. Dezember 2022 kurzfristig eine zusätzliche Unterbringung mit weiteren möglichen gesundheitlichen Nachteilen für den Beschwerdeführer erforderlich wäre.
Erginge demgegenüber die einstweilige Anordnung, bliebe die Verfassungsbeschwerde später aber ohne Erfolg, so verzögerte sich die Räumung um weniger als einen Monat. Das wiegt trotz der finanziellen und organisatorischen Belange der Gläubiger insgesamt weniger schwer als die dem Beschwerdeführer drohenden Nachteile, zumal die Beschwerdeführer ausgeführt haben, sie hätten die vereinbarte monatliche Nutzungsentschädigung beglichen, sowie angekündigt haben, sie würden diese auch weiterhin zahlen.