Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 14.04.2021 zum Aktenzeichen 19 E 1769/21 einen Eilantrag abgelehnt, mit dem die Antragsteller die Zurückstellung des Tagesordnungspunktes „Stellungnahme der Betroffenen“ der kommenden Sitzung des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses „Cum-Ex-Steuergeldaffäre“ sowie ein Zuwarten mit der Beweiserhebung begehrt hatten.
Aus der Pressemitteilung des VG Hamburg vom 14.04.2021 ergibt sich:
Bei den beiden Antragstellern handelt es sich um natürliche Personen, die ausweislich der Beschlüsse des Untersuchungsausschusses „Cum-Ex-Steuergeldaffäre“ durch die Veröffentlichung des Abschlussberichtes in ihren Rechten erheblich beeinträchtigt werden können („Betroffene“, vgl. § 19 HmbUAG). Für den 16.04.2021 ist eine Sitzung dieses Parlamentarischen Untersuchungsausschusses ab 14 Uhr terminiert. Als Tagesordnungspunkt 9 ist eine „Stellungnahme der Betroffenen“ vorgesehen.
Die Antragsteller begehren eine umfassende Akteneinsicht in sämtliche von der Hamburgischen Bürgerschaft im Zusammenhang mit dem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss angelegten Akten, die ihnen bisher nicht gewährt worden ist. Eine auf die Gewährung einer solchen Akteneinsicht gerichtete Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Hamburg anhängig. Mit dem von ihnen zudem angestrengten Eilverfahren wollten die Antragsteller die Antragsgegnerin verpflichten, den Tagesordnungspunkt „Stellungnahme der Betroffenen“ der Sitzung am 16.04.2021 vorläufig zurückzustellen, bis in der Hauptsache über die Frage des Akteneinsichtsrechts entschieden worden ist oder die beantragte Akteneinsicht durch die Antragsgegnerin gewährt wurde. Ferner sollte die Antragsgegnerin verpflichtet werden, bis zu diesem Zeitpunkt keine Beweiserhebung durchzuführen. Ohne sofortige Gewährung von Akteneinsicht seien sie nicht in der Lage, umfängliche und erschöpfende Stellungnahmen abzugeben.
Der Eilantrag ist ohne Erfolg geblieben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts steht den Antragstellern kein Akteneinsichtsrecht zu, das im Vorfeld ihrer für den 16.04.2021 vorgesehenen Stellungnahme vor dem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss zu gewähren wäre. Das Gesetz über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft statte die Betroffenen nur mit wenigen Verfahrensrechten aus. Das Recht zur Akteneinsicht sei auf die Niederschriften ihrer eigenen Ausführungen beschränkt. Diese Regelung sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Es sei gerade nicht Aufgabe eines Untersuchungsausschusses, über den Betroffenen zu urteilen, sondern einen Sachverhalt unter politischen Gesichtspunkten zu bewerten. Die Vorschriften zum Verfahren der Untersuchungsausschüsse dienten vorrangig der politischen Wahrheitserforschung. Da den Antragstellern voraussichtlich kein Anspruch auf Akteneinsicht zustehe, könnten sie auch nicht beanspruchen, dass die Antragsgegnerin zunächst keine Beweiserhebung durchführt.
Die Antragsteller haben bereits Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erhoben.