Der Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen hat am 19.02.2019 zum Aktenzeichen St. 1/19 entschieden, dass das Volksbegehren „Bremer Gesetz gegen den Pflegenotstand, für mehr Personal und gute Versorgung im Krankenhaus“ nicht zugelassen werden kann.
Aus der Pressemitteilung des StGH Bremen vom 20.02.2020 ergibt sich:
Verfahrensgegenstand war die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des am 12.2.2019 eingereichten Volksbegehrens „Bremer Gesetz gegen den Pflegenotstand, für mehr Personal und gute Versorgung im Krankenhaus“ gegeben sind. Mit dem Volksbegehren soll im Wege der Einfügung neuer Vorschriften in das Bremische Krankenhausgesetz erreicht werden, dass verbindliche Regelungen zur Bemessung des Pflegefachpersonals in Krankenhäusern aufgestellt, eine Expertenkommission zur Weiterentwicklung der Personalvorgaben eingesetzt, sowie jährliche Berichte über die Personalplanung in Krankenhäusern erstellt werden.
Der StGH Bremen hat festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Volksbegehrens über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bremischen Krankenhausgesetzes (BremKrhG) nicht gegeben sind.
Nach Auffassung des Staatsgerichtshofs kann das Volksbegehren schon deshalb nicht zugelassen werden, weil dem Zulassungsantrag ein Finanzierungsvorschlag fehlt. Ein Finanzierungsvorschlag sei erforderlich, weil den Bürgerinnen und Bürgern vor Augen geführt werden müsse, welche finanziellen Belastungen sich aus dem Volksbegehren ergeben könnten und wie diese nach den Vorstellungen der Initiatoren ausgeglichen werden sollten. Das Volksbegehren belaste den zukünftigen Staatshaushalt, denn sowohl durch die mit dem Gesetzentwurf vorgesehene Expertenkommission als auch durch die vorgesehene erhöhte Personalbedarfsbemessung in den Kliniken könnten im Bereich der Beihilfen für Beamte sowie im Bereich der freien Heilfürsorge nennenswerte Kosten für die öffentlichen Haushalte entstehen.
Das Volksbegehren sei weiterhin deshalb unzulässig, weil der diesem zugrundeliegende Gesetzentwurf gegen höherrangiges Recht verstoße. Dem Land fehle die Gesetzgebungskompetenz für Regelungen zur Bemessung und Finanzierung des Pflegepersonalbedarfs in Krankenhäusern und zu Personaluntergrenzen, denn der Bund habe von der ihm nach dem Grundgesetz zustehenden Gesetzgebungskompetenz umfassend und abschließend Gebrauch gemacht. Auch das Volksbegehren ziele auf die Festlegung von Mindestpersonalzahlen für Pflegekräfte im Krankenhaus ab. Dass die bundesrechtlichen Pflegepersonalvorgaben möglicherweise hinter den Anforderungen im Gesetzentwurf des Volksbegehrens zurückbleiben, führe nicht zu einer Regelungskompetenz der Länder. Diese seien nicht berechtigt, eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz dort in Anspruch zu nehmen, wo sie eine abschließende Bundesregelung für unzulänglich und deshalb reformbedürftig halten.
Das Volksbegehren sei schließlich auch unzulässig, soweit der vorgeschlagene Gesetzentwurf den Senat verpflichte, auf der Grundlage eines Abschlussberichts einer Expertenkommission der Bürgerschaft binnen einer bestimmten Frist einen Gesetzentwurf zur Novellierung des Bremischen Krankenhausgesetzes vorzulegen. Hierdurch werde das durch die Bremische Landesverfassung gewährleistete Gesetzesinitiativrecht des Senats verletzt, das diesen berechtige, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Weise er von der Befugnis, Gesetzesvorlagen in die Bürgerschaft einzubringen, Gebrauch machen wolle.
Da die wesentlichen, den Inhalt des Gesetzesentwurfs prägenden Vorschriften gegen die Landesverfassung oder geltendes Bundesrecht verstießen, komme eine Teilzulässigkeit des Volksbegehrens nicht in Betracht.
Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.