Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 04.06.2020 zum Aktenzeichen 10 Sa 2130/19 entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht zu einer Zeiterfassung per Fingerabdruck-Scanner verpflichtet ist.
Aus der Pressemitteilung des LArbG Berlin-Brandenburg Nr. 22/2020 vom 25.08.2020 ergibt sich:
Der Kläger ist in einer radiologischen Praxis als Medizinisch-Technischer Assistent tätig. Der Arbeitgeber führte ein Zeiterfassungssystem ein, das mit einem Fingerabdruck-Scanner bedient wird. Das eingeführte System verarbeitet nicht den Fingerabdruck als Ganzes, sondern die Fingerlinienverzweigungen (Minutien). Der Kläger lehnte eine Benutzung dieses Systems ab. Der Arbeitgeber erteilte ihm deshalb eine Abmahnung, gegen die sich der Kläger gewandt hat.
Das LArbG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der Arbeitnehmer dieses Zeiterfassungssystem nicht nutzen muss.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts handelt es sich um biometrische Daten, auch wenn das System nur Fingerlinienverzweigungen (Minutien) verarbeite. Eine Verarbeitung solcher Daten sei nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO nur ausnahmsweise möglich. Für den vorliegenden Fall könne auch ausgehend von der Bedeutung der Arbeitszeiterfassung nicht festgestellt werden, dass eine solche Erfassung unter Einsatz biometrischer Daten im Sinne dieser Bestimmungen erforderlich sei. Entsprechend sei eine Erfassung ohne Einwilligung des Arbeitnehmers nicht zulässig. Die Weigerung der Nutzung stelle deshalb keine Pflichtverletzung dar, der Kläger könne die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum BAG nicht zugelassen.