Der Europäische Gerichtshof hat am 11.11.2020 zum Aktenzeichen C-61/19 entschieden, dass mit einem Vertrag über Telekommunikationsdienste, der die Klausel enthält, dass der Kunde in die Sammlung und Aufbewahrung einer Kopie seines Ausweisdokuments eingewilligt hat, nicht nachgewiesen werden kann, dass dieser seine Einwilligung gültig erteilt hat, wenn das betreffende Kästchen von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen vor Unterzeichnung des Vertrags angekreuzt wurde.
Aus der Pressemitteilung des EuGH Nr. 137/2020 vom 11.11.2020 ergibt sich:
Gleiches gelte, wenn der Verbraucher über die Möglichkeit, den Vertrag auch bei Verweigerung dieser Datenverarbeitung abzuschließen, irregeführt werde oder wenn die freie Entscheidung, sich dieser Sammlung und Aufbewahrung zu widersetzen, beeinträchtigt werde, indem ein zusätzliches Formular verlangt werde, in dem diese Weigerung zum Ausdruck komme, so der EuGH.
Die Orange România SA bietet Mobiltelekommunikationsdienste auf dem rumänischen Markt an. Am 28.03.2018 verhängte die Autoritatea Naţională de Supraveghere a Prelucrării Datelor cu Caracter Personal (ANSPDCP) (Nationale Behörde zur Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten) gegen Orange România eine Geldbuße, weil sie Kopien der Ausweisdokumente ihrer Kunden ohne deren ausdrückliche Einwilligung aufbewahrt hatte. Nach den Angaben dieser Behörde hatte Orange România im Zeitraum vom 01.03. bis zum 26.03.2018 Verträge über Mobiltelekommunikationsdienste geschlossen, die die Klausel enthielten, dass die Kunden informiert wurden und in die Sammlung und Aufbewahrung einer Kopie ihres Ausweisdokuments mit Identifikationsfunktion einwilligten. Das diese Klausel betreffende Kästchen wurde vom für die Verarbeitung Verantwortlichen vor Unterzeichnung des Vertrags angekreuzt. Vor diesem Hintergrund hat das Tribunalul București (Landgericht Bukarest, Rumänien) den EuGH ersucht, klarzustellen, unter welchen Voraussetzungen die Einwilligung von Kunden in die Verarbeitung personenbezogener Daten als gültig angesehen werden kann.
Der EuGH hat entschieden, dass ein Vertrag über die Erbringung von Telekommunikationsdiensten, der die Klausel enthält, dass die betroffene Person über die Sammlung und die Aufbewahrung einer Kopie ihres Ausweisdokuments mit Identifikationsfunktion informiert worden ist und darin eingewilligt hat, nicht als Nachweis dafür geeignet ist, dass diese Person ihre Einwilligung in die Sammlung und Aufbewahrung dieser Dokumente gültig erteilt hat, wenn a) das Kästchen, das sich auf diese Klausel bezieht, von dem für die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen vor Unterzeichnung dieses Vertrags angekreuzt worden ist oder wenn b) die Vertragsbestimmungen dieses Vertrags die betroffene Person über die Möglichkeit, den Vertrag abzuschließen, auch wenn sie sich weigert, in die Verarbeitung ihrer Daten einzuwilligen, irreführen können oder wenn c) die freie Entscheidung, sich dieser Sammlung und Aufbewahrung zu widersetzen, von diesem Verantwortlichen ungebührlich beeinträchtigt wird, indem verlangt wird, dass die betroffene Person zur Verweigerung ihrer Einwilligung ein zusätzliches Formular unterzeichnet, in dem diese Weigerung zum Ausdruck kommt.
Nach Auffassung des EuGH war zunächst darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht (Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, 31) und Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. 2016, L 119, 1)) eine abschließende Aufzählung der Fälle vorsieht, in denen die Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann. Konkret müsse die Einwilligung der betreffenden Person freiwillig, für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich erfolgen. Die Einwilligung werde bei Stillschweigen, bereits angekreuzten Kästchen oder Untätigkeit nicht gültig erteilt.
Zudem müsse, wenn die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung erfolge, die noch andere Sachverhalte betreffe, diese Erklärung in verständlicher und leicht zugänglicher Form zur Verfügung gestellt werden und in einer klaren und einfachen Sprache formuliert sein. Zur Sicherstellung einer echten Wahlfreiheit für die betroffene Person dürften die Vertragsbestimmungen diese nicht über die Möglichkeit irreführen, den Vertrag abschließen zu können, auch wenn sie sich weigere, in die Verarbeitung ihrer Daten einzuwilligen.
Da Orange România die für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche sei, müsse sie in der Lage sein, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung dieser Daten nachzuweisen, im vorliegenden Fall also das Vorliegen einer gültigen Einwilligung ihrer Kunden.
Da die betroffenen Kunden das Kästchen in Bezug auf die Sammlung und die Aufbewahrung von Kopien ihres Ausweisdokuments anscheinend nicht selbst angekreuzt hätten, sei der bloße Umstand, dass dieses Kästchen angekreuzt wurde, nicht geeignet, eine positive Einwilligungserklärung dieser Kunden nachzuweisen. Es sei Sache des nationalen Gerichts, die dafür erforderlichen Feststellungen zu treffen.
Es sei ebenfalls Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die in Rede stehenden Vertragsbestimmungen die betroffenen Kunden mangels näherer Angaben zu der Möglichkeit, den Vertrag trotz der Weigerung, in die Verarbeitung ihrer Daten einzuwilligen, abzuschließen, hinsichtlich dieses Punkts irreführen konnten. Zudem habe Orange România für den Fall, dass ein Kunde die Einwilligung in die Verarbeitung seiner Daten verweigert habe, verlangt, dass dieser schriftlich erkläre, weder in die Sammlung noch in die Aufbewahrung der Kopie seines Ausweisdokuments einzuwilligen. Eine eine solche zusätzliche Anforderung sei geeignet, die freie Entscheidung, sich dieser Sammlung und Aufbewahrung zu widersetzen, ungebührlich zu beeinträchtigen. Da es jedenfalls Orange România obliege, nachzuweisen, dass ihre Kunden ihre Einwilligung in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch aktives Verhalten bekundet hätten, könne sie nicht von ihnen verlangen, dass sie ihre Weigerung aktiv bekundeten.