Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Urteil vom 15.01.2020 zum Aktenzeichen 9 K 2133/19 TR entschieden, dass die Errichtung und der Betrieb von sechs Windenergieanlagen in der Gemarkung Irsch (Verbandsgemeinde Saarburg) den Zielen der Raumordnung widerspricht und daher unzulässig ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Trier Nr. 4/2020 vom 23.01.2020 ergibt sich:
Die geplanten Standorte der Windenergieanlagen befinden sich außerhalb der festgesetzten Vorranggebiete des „Regionalen Raumordnungsplans Region Trier“ (RROP 2004) sowie außerhalb der Konzentrationsflächen des aktuell gültigen Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Saarburg-Kell sowie innerhalb der zweiten Kernzone „Saartal-Leukbachtal“ des Naturparks „Saar-Hunsrück“. Der Landkreis Trier-Saarburg lehnte den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung der streitgegenständlichen Windenergieanlagen im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass diese im Widerspruch zu Zielen der Raumordnung stünden, da sie sich außerhalb eines Vorranggebiets für Windenergienutzung befänden. Außerdem stünden der Errichtung der Anlagen die Ziele des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV) entgegen, wonach u.a. die Errichtung von Windkraftanlagen in Kernzonen von Naturparks ausgeschlossen sei. Der Betreiber der geplanten Windanlagen teilte diese Rechtsauffassung nicht und hat Klage auf Neubescheidung seines Antrags erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen die Auffassung vertrat, dass der LEP IV verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und auch materiell rechtlich rechtswidrig sei. Insbesondere läge eine rechtswidrige Negativplanung vor.
Das VG Trier hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts widerspricht der geplante Bau der sechs Windenergieanlagen den Zielen der Raumordnung. Die geplanten Anlagen liegen unstreitig außerhalb der im RROP 2004 festgelegten Vorranggebiete für Windenergieanlagen. Nach den weiteren Vorgaben des RROP 2004 sei ihre Errichtung damit ausgeschlossen. Bei der Festlegung der Vorrang- und Ausschlussgebiete handele es sich auch um hinreichend bestimmte Festlegungen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes, mithin um Ziele der Raumordnung und nicht um eine bloße Negativplanung. Schließlich sei der RROP 2004 nicht durch das spätere Inkrafttreten des LEP IV obsolet geworden. Vielmehr bleibe der RROP 2004 verbindlich, bis er durch einen rechtsverbindlichen Nachfolgeplan abgelöst werde.
Zwar könne bei der oberen Landesplanungsbehörde eine Abweichung von den Zielen des RROP 2004 beantragt werden. Einen entsprechenden Antrag habe die Klägerin auch gestellt. Allerdings sei das von ihr angestrengte Zielabweichungsverfahren bislang noch nicht erfolgreich abgeschlossen. Da es sich bei der Entscheidung der oberen Landesplanungsbehörde letztlich um eine Abwägungsentscheidung handele, bei der weitere Stellen zu beteiligen seien, könne diese Entscheidung nicht im vorliegenden Klageverfahren inzident ersetzt werden. Die dem streitgegenständlichen Vorhaben entgegenstehenden Ziele des RROP 2004 könnten mithin zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht überwunden werden. Auflagen, Bedingungen oder Vorbehalte, mit deren Einhaltung die Klägerin die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens herstellen könnte, seien nicht ersichtlich, sodass die Klage bereits aus diesen Gründen abzuweisen sei, ohne dass es auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob dem Vorhaben der Klägerin auch das LEP IV und der aktuelle Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Saarburg-Kell entgegenstehe, streitentscheidend ankomme.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung bei dem OVG Koblenz beantragen.