Das Verwaltungsgericht Göttingen hat mit Urteil vom 16.01.2020 zum Aktenzeichen 4 A 529/16 entschieden, dass der Volkshochschule Göttingen/Osterode für die Jahre 2016, 2018 und 2019 keine höheren als die bereits bewilligten Fördermittel vom Land Niedersachsen zustehen.
Aus der Pressemitteilung des VG Göttingen Nr. 3/2020 vom 23.01.2020 ergibt sich:
Die Volkshochschule Göttingen/Osterode entstand 2015 aus einer Fusion der Kreisvolkshochschulen Osterode und Göttingen sowie der Volkshochschule Göttingen. Sie erhält Fördermittel vom Land. Die Höhe hängt von der Einwohnerzahl und einem Multiplikator ab. Der Multiplikator betrug für den ehemaligen Landkreis Osterode am Harz und den Landkreis Göttingen 3,0, für die Stadt Göttingen mit dem Zuständigkeitsgebiet der Volkshochschule Göttingen 1,2. Nach der im November 2016 vollzogenen Kreisfusion forderte die Volkshochschule Göttingen vom Land Fördermittel, die auch für die Einwohner der Stadt Göttingen einen Faktor von 3,0 berücksichtigen sollten. Dies lehnte der für das Land Niedersachsen tätige Nds. Bund für freie Erwachsenenbildung ab.
Mit der gegen den Bescheid vom 23.11.2016 gerichteten Klage machte die Volkshochschule für die Jahre 2016, 2018 und 2019 geltend, die Stadt Göttingen sei kreisangehörig und werde nach der Fusion auch gemeindeübergreifend tätig. Deshalb sei für sie derselbe Förderfaktor anzuwenden, wie für den durch die Kreisfusion entstandenen Landkreis Göttingen. In ähnlichen Konstellationen, etwa in Hildesheim, sei so verfahren worden. Es ergebe sich gegenüber der bisher bewilligten Förderung in Höhe von ca. 1 Mio. Euro im Jahr ein jährlicher Mehrbetrag von 60.000,00 Euro.
Das VG Göttingen hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sehen die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften einen höheren Gewichtungsfaktor als 1,0 nur für die Gebiete außerhalb der Oberzentren vor. Göttingen sei jedoch ein solches Oberzentrum. Soweit bei anderen Oberzentren wie Hildesheim tatsächlich eine höhere Förderung erfolgt sei, könne sich die Klägerin nicht darauf berufen. Diese höhere Förderung sei rechtswidrig und aus einer rechtswidrige Verwaltungspraxis ergäben sich keine Ansprüche.
Gegen die Entscheidung kann die Volkshochschule binnen vier Wochen einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Lüneburg stellen.