Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 21.10.2020 zu den Aktenzeichen 11 K 3679/20, 11 K 3691/20 und 11 K 3692/20 entschieden, dass Studenten der Humanmedizin an der Universität Heidelberg keinen Anspruch auf weitere Corona-bedingte Modifikationen der Ärztlichen Prüfung haben.
Aus der Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 21.10.2020 ergibt sich:
Nach dem in der Approbationsordnung für Ärzte geregelten Ablauf legen Studierende den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium von zwei Jahren ab. Nach einem Studium von weiteren drei Jahren folgt der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung. Hieran schließt sich das Praktische Jahr an, an dessen Ende der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abgelegt wird. Am 31.03.2020 erließ das Bundesgesundheitsministerium eine Verordnung, nach der der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in Abweichung von der genannten hergebrachten Regelung der Approbationsordnung erst nach Abschluss eines sog. vorzeitigen Praktischen Jahres stattfinden soll. Die Länder können hiervon abweichen. Baden-Württemberg machte von dieser Option keinen Gebrauch. Infolge dieser Änderungen wurde der Termin für den Zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung Anfang April 2020 für mehrere Hundert Prüflinge in Baden-Württemberg, darunter die drei Antragstellerinnen der dem Verwaltungsgericht vorliegenden Verfahren, kurzfristig um ein Jahr nach hinten verschoben. Die Antragstellerinnen machten von der ihnen eingeräumten Möglichkeit, auch ohne erfolgreiches Ablegen der Prüfung mit dem vorzeitigen Praktischen Jahr zu beginnen, Gebrauch. Im September 2020 haben sie begleitend Eilanträge beim Verwaltungsgericht gestellt, damit sie nach dem vorzeitigen Praktischen Jahr nicht eine doppelte Prüfung, welche in Medizinerkreisen als Hammerexamen betitelt wird, ablegen müssen. So haben sie erreichen wollen, dass man ihnen unter Verzicht auf die Prüfung ihre Durchschnittsnoten des klinischen Studienabschnitts anerkenne. Hilfsweise sei ihnen ein angemessener Ausgleich für die Verschiebung der Prüfung und den vorzeitigen Beginn des Praktischen Jahres zu gewähren.
Das VG Karlsruhe hat die Anträge abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts haben die Antragstellerinnen bereits nicht aufgezeigt, dass es den Erlass einer einstweiligen Anordnung bedürfe, um ihnen andernfalls widerfahrende wesentliche Nachteile zu vermeiden. Dank des vorzeitigen Praktischen Jahres verzögere sich der Abschluss ihres Studiums nicht. Es gebe auch keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass die Antragstellerinnen durch den veränderten Ablauf bei den Prüfungen schlechter abschneiden werden. Eine positive Prüfungsleistung könne nicht ohne eine zumindest abstrakte Entscheidung des Gesetzgebers fingiert werden. Die allgemeinen Veränderungen im Ablauf des Studiums wie der eingeschränkte Präsenz- und Praxisunterricht rechtfertigten weder die Einräumung eines Prüfungsfreiversuchs noch die Reduzierung der Prüfungsfragen.
Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des jeweiligen Beschlusses Beschwerde zum VGH Mannheim einlegen.