Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16.03.2018 zum Aktenzeichen 3 A 556/17 entscheiden, dass einem Mann, der Sportschütze ist, der ein Mandant für die Nationaldemokratischen Partei Deutschlands – NPD – innehat, keine Waffe besitzen darf.
Der Landkreis, der die Waffenbesitzkarte einzog, begründete seine Entscheidung damit, dass der Waffenträger unzuverlässig sei. Vertieft führte die Behörde aus, dass die Aktivitäten und Funktionen des Sportschützen in der Partei NPD, die gegen die verfassungsgerichtliche Ordnung gerichteten Bestrebungen der NPD unterstützt habe.
Dagegen klagte der Sportschütze.
In erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht siegte der Mann, da die Verwaltungsrichter vertraten, dass das Waffengesetz für Parteien eine Sondervorschrift enthalte, nach der die Unzuverlässigkeit wegen einer Parteimitgliedschaft nur dann angenommen werden könne, wenn die Verfassungswidrigkeit der Partei vom Bundesverfassungsgericht tatsächlich festgestellt worden sei – und dies sei bei der NPD nicht der Fall.
Die Oberverwaltungsrichter sahen das anders als ihre Richterkollegen in erster Instanz und meinten, dass eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit auch dann anzunehmen ist, wenn der Waffenbesitzer Mandatsträger einer verfassungsfeindlichen Partei ist und verfassungsfeindliche Bestrebungen dieser Partei aktiv unterstützt, selbst wenn diese Partei vom Bundesverfassungsgericht nicht verboten ist. Das Bundesverfassungsgericht hatte nämlich festgestellt, dass die NPD verfassungsfeindlich ist, aber nicht zu verbieten ist, da ihr Einfluss in Deutschland zu gering sei.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Waffenrecht