Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 16.04.2021 zum Aktenzeichen 7 B 753/21 entschieden, dass Schüler der Mittelstufe einen Anspruch gegen das Land Hessen auf vorläufige Beschulung im Wechselunterricht nicht mit Erfolg gerichtlich geltend machen können.
Aus der Pressemitteilung des Hess. VGH Nr. 8/2021 vom16.04.2021 ergibt sich:
In erster Instanz konnten die beiden Antragsteller, Schüler der 8. und 10. Klasse der Humboldt-Schule in Wiesbaden, mit ihrem gegen das Land Hessen gerichteten Begehren, sie zur Teilnahme am Wechselunterricht in ihren Jahrgangsstufen so lange zuzulassen, bis das Kultusministerium eine Konzeption erarbeitet habe, die die Mittelstufe beim Wechselunterricht berücksichtige, noch durchdringen.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof änderte den Beschluss des Verwaltungsgerichts und lehnte den Eilantrag der beiden Schüler als unzulässig ab. Zur Begründung führte der 7. Senat aus, das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller sei erkennbar darauf gerichtet, die Geltung einer im Range unter dem formellen Gesetz stehenden Norm der Hessischen Corona-Einrichtungsschutzverordnung – hier § 3 Abs. 1 Nr. 2 – wegen rechtlicher Bedenken an ihrer Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zumindest vorläufig außer Vollzug zu setzen. Um dieses Ziel zu erreichen, sei allein das für Normenkontrollklagen gegen Rechtsverordnungen des Landes Hessen vorgesehene Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 15 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) statthaft. Für derartige Normenkontroll-Eilverfahren ist der Hessische Verwaltungsgerichtshof zuständig. Daneben sei für einen an das Verwaltungsgericht gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO kein Raum.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Hinweis:
Der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat durch Beschluss vom 19. März 2021 (Az. 8 B 309/21.N) bereits entschieden, dass die Regelung über den Distanzunterricht ab Klasse 7 (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaVV HE 2) nicht außer Vollzug zu setzen ist.