Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.09.2018 zum Aktenzeichen 8 AZR 26/18 entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht auf die Verzugskostenpauschale nach § 288 Abs. 5 BGB beanspruchen kann, wenn der Arbeitgeber ihm den Lohn zu spät auszahlt.
Geklagt hatte ein Mann, der lang bei einem Unternehmen beschäftigt war. Weil sein Arbeitgeber den Lohn nicht pünktlich zahlte, verlangt er wegen Verzugs die Zahlung der Pauschale von 40,00 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB. Insoweit hat er die Ansicht vertreten, § 288 Abs. 5 BGB sei auch im Arbeitsrecht anwendbar. Der Arbeitgeber hat demgegenüber im Wesentlichen eingewandt, § 288 Abs. 5 BGB sei im Arbeitsrecht gemäß § 12a ArbGG ausgeschlossen. Zudem lägen die Voraussetzungen des § 288 Abs. 5 BGB nicht vor, da er sich nicht schuldhaft in Verzug befunden habe.
Die Bundesrichter entschieden nun, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die geltend gemachte Pauschale hat. Zwar findet § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch in Fällen Anwendung, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befindet. Allerdings schließt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch den Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB aus.
Damit hat das Bundesarbeitsgericht einen lange schwelenden Streit in der Rechtsprechung und Literatur entschieden.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Arbeitsrecht, u. a. bei Lohnverzug.