Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 22.06.2018 zum Aktenzeichen 1 BvR 2083/15 entschieden, dass eine Verurteilung nach § 130 Abs. 3 StGB wegen Billigung, Leugnung oder Verharmlosung bestimmter unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangener Verbrechen in allen Varianten – und damit auch in der Form des Verharmlosens – nur bei Äußerungen in Betracht kommt, die geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu gefährden.
Die Verfassungsrichter sehen dies bei der Verharmlosung nur dann als gegeben an, wenn dies eigens festgestellt wird und nicht wie bei anderen Varianten indiziert.
Der Verurteilung lagen keine tragfähigen Feststellungen zugrunde, nach denen die streitgegenständlichen Äußerungen geeignet waren, den öffentlichen Frieden in dem von der Meinungsfreiheit gebotenen Verständnis als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung zu gefährden. Die mögliche Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen, auch wenn sie in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlich und selbst wenn sie auf eine prinzipielle Umwälzung der geltenden Ordnung gerichtet sind, gehört zum freiheitlichen Staat. Eine Verharmlosung des Nationalsozialismus als Ideologie oder eine anstößige Geschichtsinterpretation dieser Zeit allein begründen eine Strafbarkeit nicht.
Die Verfassungsrichter stellten klar, dass der Schutz solcher Äußerungen durch die Meinungsfreiheit nicht besagt, dass diese als inhaltlich akzeptabel mit Gleichgültigkeit in der öffentlichen Diskussion aufzunehmen sind. Die freiheitliche Ordnung des Grundgesetzes setzt vielmehr darauf, dass solchen Äußerungen, die für eine demokratische Öffentlichkeit schwer erträglich sein können, grundsätzlich nicht durch Verbote, sondern in der öffentlichen Auseinandersetzung entgegengetreten wird. Die Meinungsfreiheit findet erst dann ihre Grenzen im Strafrecht, wenn die Äußerungen in einen unfriedlichen Charakter umschlagen. Und hierfür haben die angegriffenen Entscheidungen jedoch keine Feststellungen getroffen.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. verteidigt Sie in meinungsrelevanten Strafverfahren gegenüber der Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht.