Keine vertragsmäßige Leistung von Restricted Stocks bei Gewährung durch dritte Personen

25. September 2021 -

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 11.08.2021 zum Aktenzeichen 10 Sa 284/21 entschieden, dass Restricted Stock Units oder Aktienoptionen, die einem Arbeitnehmer von einem Dritten gewährt werden, nicht als vertragsmäßige Leistung i.S.d. §§ 74 Abs. 2 HGB, 74b Abs. 2 HGB zu qualifizieren sind, es seid denn, der Arbeitgeber hat sich neben der emittierenden Gesellschaft zumindest konkludent auch selbst vertraglich verpflichtet.

Eine Abwicklungsvereinbarung stellt eine individuell ausgehandelte Klausel dar.

Sie ist anhand der Umstände des Einzelfalls auszulegen.

Dabei ist zu berücksichtigen, wie der Empfänger das Angebot nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste.

Es ist der wirkliche Wille unter Berücksichtigung der Interessenlage der Parteien zu erforschen.