Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 28.07.2021 zum Aktenzeichen L 5 BA 659/18 entschieden, dass Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen.
Im Rahmen dessen erfordert das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist.
Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in dem Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.
Beherrscht der Beschäftigte den Beirat einer GmbH, auf den sämtliche Rechte übertragen wurden, unterliegt dieser allerdings nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.