Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Beschluss vom 30.03.2020 zum Aktenzeichen 15 B 1968/20 entschieden, dass eine Versammlung mit dem Motto „Gegen das totale Versammlungsverbot unter dem Deckmantel der Epidemiebekämpfung“ aufgrund der Allgemeinverfügung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 23.03.2020 nicht durchgeführt werden darf.
Aus der Pressemitteilung des VG Hannover vom 27.03.2020 ergibt sich:
Der Antragsteller beabsichtigt, am 28.03.2020 in Hannover eine Versammlung unter dem Motto „Gegen das totale Versammlungsverbot unter dem Deckmantel der Epidemiebekämpfung“ durchzuführen. Dies zeigte er am 23. und 25.03.2020 gegenüber der Versammlungsbehörde der Landeshauptstadt an, die ihm in einem Hinweis mitteilte, dass die Versammlung durch die vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung erlassene Allgemeinverfügung vom 23.03.2020 untersagt sei und anheim gestellt werde, die Versammlungsanzeige zurückzuziehen. Mit seiner am 26.03.2020 erhobenen Klage wendet sich der Antragsteller gegen die Allgemeinverfügung, soweit darin Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum auf höchstens zwei Personen beschränkt werden und sucht zugleich um die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nach. Er hält die Allgemeinverfügung für rechtswidrig, da diese ein „totales Versammlungsverbot“ beinhalte. Mit seinem Eilantrag begehrte der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage.
Das VG Hannover hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kann offen bleiben, ob die Allgemeinverfügung in allen Punkten rechtmäßig und verhältnismäßig ist. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung komme das Verwaltungsgericht jedoch zu dem Ergebnis, dass das Interesse des Antragstellers, die Versammlung wie geplant durchzuführen, hinter dem überragenden Interesse der Allgemeinheit an Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung sowie der Sicherung medizinischer Kapazitäten zurückzustehen hat.
Den Beteiligten steht das Rechtsmittel der Beschwerde zum OVG Lüneburg zu.