Das Oberlandesgericht Bremen hat am 02.04.2020 zum Aktenzeichen 1 Ws 32/20 entschieden, dass die Aufhebung von Hauptverhandlungsterminen in einem Strafverfahren wegen der durch das Coronavirus (SARS-CoV-2) ausgelösten Infektionsgefahr bei fortdauernder Untersuchungshaft im Hinblick auf das in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG grundrechtlich geschützte Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aller Prozessbeteiligter trotz des geltenden Beschleunigungsgrundsatzes gerechtfertigt sein kann.
Aus der Pressemitteilung des OLG Bremen vom 30.04.2020 ergibt sich:
Dem Beschluss liegt eine Haftbeschwerde eines von vier Angeklagten in einem seit dem 24.10.2017 andauernden Strafprozess zugrunde. Den Angeklagten wird der Vorwurf der gemeinschaftlichen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemacht. Sie befinden sich deswegen seit dem 24.10.2017 in Untersuchungshaft. Die Strafkammer hatte bereits an 93 Tagen verhandelt.
Das OLG Bremen hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Aufhebung von vier für die Zeit nach dem 17.03.2020 bereits angesetzten Verhandlungsterminen, die der Vorsitzende der Strafkammer mit einer Infektionsgefahr angesichts der Covid-19-Pandemie begründet hatte, den Beschleunigungsgrundsatz nicht verletzt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist bei der Terminplanung der Vorsitzende der Strafkammer nicht nur gehalten, einerseits den Strafverfolgungsanspruch des Staates und andererseits den Freiheitsanspruch der Angeklagten zu berücksichtigen, der verlange, die Dauer der vorläufigen Freiheitsentziehung des der Straftat nur Verdächtigen auf das zur Durchführung des Strafverfahrens bei zügiger Verfahrensführung erforderliche und angemessene Maß zu beschränken. Hinzu komme vielmehr, dass bei gegebenem Anlass auch das in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG grundrechtlich geschützte Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aller zum Erscheinen verpflichteter Prozessbeteiligter als weitere Abwägungsebene einzubeziehen ist.
In der gegebenen Situation, in der von Menschenansammlungen eine erhöhte Gefahr der Infektion mit einem Krankheitserreger ausgehe, obliege dem Vorsitzenden des Gerichts bei der Wahrnehmung der ihm gemäß §§ 213, 238 StPO zugewiesenen Aufgaben daher gegenüber allen Prozessbeteiligten eine Schutzpflicht. Diese erfordere es, Gesundheitsgefahren, die von der Durchführung einer Hauptverhandlung ausgehen können, im gebotenen Umfang abzuwenden. Dies könne im Einzelfall auch in Haftsachen ein einstweiliges Absehen von den entsprechenden Verhandlungsterminen rechtfertigen.