Keine Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage

24. Februar 2022 -

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat mit Beschluss vom 22.02.2022 zum Aktenzeichen 1 B 26/22 MD entschieden, dass die Verkürzung der Geltungsdauer des Genesenenstatus auf 90 Tage rechtswidrig ist.

Aus der Pressemitteilung des VG Magdeburg Nr. 3/2022 vom 23.02.2022 ergibt sich:

Die Antragstellerin ist im Dezember 2021 positiv auf das Coronavirus getestet worden und nicht geimpft. Das zuständige Gesundheitsamt hatte ihr eine Bescheinigung ausgestellt, mit der sie die überstandene Infektion für einen Zeitraum bis zu 6 Monaten nachweisen konnte. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wandte die Antragstellerin sich gegen die vermeintliche Verkürzung ihres Genesenenstatus auf 90 Tage. Hintergrund ist die Neufassung der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Covid-19 (SchAusnahmV), auf deren Grundlage das Robert-Koch-Institut die Geltungsdauer des Genesenenstatus von maximal 6 Monaten auf maximal 90 Tage verkürzt hat.

Die Kammer hat dem Eilantrag teilweise stattgegeben und festgestellt, dass der Genesenenstatus der Antragstellerin durch die Neufassung der Verordnung nicht verkürzt worden ist. Zur Begründung führte die Kammer aus, dass sich § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14.01.2022 im Rahmen eines etwaigen Hauptsacheverfahrens aller Voraussicht nach als verfassungswidrig erweisen werde. Im Hinblick auf das zu beachtende Rechtsstaats- und Demokratieprinzip begegne es insbesondere verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Robert Koch-Institut ermächtigt werde, die Geltungsdauer des Genesenennachweises eigenständig zu bestimmen.

Den weitergehenden Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Ausstellung eines Genesenennachweises zu verpflichten, der insbesondere das Ende dieses Status kalendarisch benennen sollte, hat die Kammer hingegen abgelehnt. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus der SchAusnahmV, noch aus dem Infektionsschutzgesetz oder europarechtlichen Vorschriften.

Da § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14.01.2022 zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens nicht anwendbar sei, ergebe sich die Geltungsdauer des Genesenenstatus für die Antragstellerin unmittelbar aus § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 08.05.2021.

Die Entscheidung gilt nur für die am Verfahren Beteiligten.