Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 16.03.2021 zum Aktenzeichen 8 Sa 206/20 entschieden, dass Praktika, die nach der Zulassungsordnung einer Hochschule verpflichtende Voraussetzung der Studienzulassung sind, § 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG unterfallen und deshalb auch dann nicht nach diesem Gesetz zu vergüten sind, wenn sie aufgrund der Zulassungsordnung länger als drei Monate andauern.
Der weit gefasste Begriff der „hochschulrechtlichen Bestimmung“ in § 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG umfasst auch die Zulassungsordnungen der Hochschulen.
Dem Gesetzeswortlaut lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass eine „hochschulrechtliche Bestimmung“ iSd. § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG nur dann vorliegt, wenn man bereits als Student an der Hochschule eingeschrieben ist.