Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat am 18.11.2020 zum Aktenzeichen 2 A 611/16 entschieden, dass einer aus mehreren Busunternehmen bestehenden GmbH keine personenbeförderungsrechtliche Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb eines eigenwirtschaftlichen Buslinienverkehrs für verschiedene Linien im Stadtverkehr Gießen erteilt wird.
Aus der Pressemitteilung des Hess. VGH Nr. 49/2020 vom 18.11.2020 ergibt sich:
Es geht um die Linien 1-3, 5-7, 9-10, 12-13, 15 sowie N Venus und N Saturn. Das Regierungspräsidium Gießen hatte sowohl den Antrag der Klägerin als auch den der zum Verfahren beigeladenen Stadtwerke Gießen AG & MIT. Bus GmbH GbR abgelehnt.
Das VG Gießen hatte die von der Klägerin dagegen erhobene Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.
Der VGH Kassel hat die von der Klägerin dagegen eingelegte Berufung zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es für den von der Klägerin mit ihrem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf Aushändigung der Genehmigungsurkunde zum Betrieb eines eigenwirtschaftlichen Buslinienverkehrs schon an dem gesetzlich geforderten Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Kraftfahrtunternehmens der Klägerin. Daher sei auch die hilfsweise begehrte Feststellung, dass hinsichtlich der von ihr beantragten Linienverkehrsgenehmigung die Fiktionswirkung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) eingetreten sei, erfolglos geblieben.
Der weiter hilfsweise begehrten Verpflichtung des beklagten Landes zur Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung für den Stadtbusverkehr Gießen stehe aus diesen Gründen bereits entgegen, dass der Genehmigungsantrag nicht bescheidungsfähig sei, da die Genehmigungsvoraussetzungen aufgrund der unzureichenden Angaben hinsichtlich der gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG darzulegenden subjektiven Zulässigkeitsvoraussetzungen im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht geprüft werden konnten.
Die Revision gegen das Urteil, über die das BVerwG zu entscheiden hätte, wurde nicht zugelassen.