Das Landgericht Coburg hat am 07.04.2020 zum Aktenzeichen 33 S 1/20 entschieden, dass die Mieterin eines Pkw-Stellplatzes keinen Anspruch auf Ersatz von Schäden an ihrem Fahrzeug durch herabtropfendes Harz und Beseitigung des hierfür ursächlichen Baumes hat, weil weder ein Mangel der Mietsache vorliegt noch für den Vermieter eine entsprechende Verkehrssicherungspflicht besteht, das Herabtropfen von Harz zu verhindern.
Aus der Pressemitteilung des LG Coburg Nr. 3/2020 vom 03.07.2020 ergibt sich:
Die Klägerin war seit vielen Jahren Mieterin einer Wohnung sowie eines Pkw-Stellplatzes, der unter einem Baum gelegen war. Weil jetzt Harz von den Ästen des Baumes auf das Fahrzeug der Klägerin tropfte, verlangte sie von ihrem Vermieter Schadensersatz und die Beseitigung des Baumes.
Vor dem AG Coburg argumentierte die Klägerin, wegen der über dem Stellplatz hängenden Äste und des herabtropfenden Harzes sei der Stellplatz zur vorgesehenen Verwendung, dem Abstellen von Fahrzeugen, nur eingeschränkt zu gebrauchen. Der Beklagte war der Meinung, er schulde der Klägerin lediglich die Bereitstellung eines Stellplatzes. Auch habe er weder vertragliche noch sonstige Pflichten verletzt. Weil der Baum schon bei der Anmietung des Stellplatzes durch die Klägerin vorhanden war, hätte die Klägerin vorhersehen können, dass Baumharze auf ihr Fahrzeug tropfen können. Hierbei handele es sich um ein allgemeines Lebensrisiko und man könne vom Vermieter nicht verlangen, hiergegen Vorkehrungen zu treffen. Das AG Coburg hatte die Klage abgewiesen. Die Klägerin könne weder Ersatz des behaupteten Schadens am Lack ihres Fahrzeuges noch die Beseitigung des Baumes verlangen. Eine mietvertragliche Verpflichtung des Beklagten, das Fahrzeug der Klägerin vor dem Baumharz zu schützen, bestehe nicht, weil die Parteien des Mietvertrages dies nicht gesondert vereinbart haben. Auch sei der Stellplatz nicht deshalb mangelhaft, weil durch das Baumharz der auf dem Stellplatz abgestellte Pkw beschädigt werde. Das Amtsgericht berücksichtigte weiter, dass der Baum schon bei Abschluss des Mietvertrages vorhanden war und dies die Klägerin auch wusste. Dass aber beim Parken unter einem Baum mit Laub- und Fruchtfall oder eben auch mit dem Absondern von Harz gerechnet werden muss, ist allgemein bekannt. Auch eine Verkehrssicherungspflicht des Vermieters zum Schutz der abgestellten Fahrzeuge vor herabtropfendem Harz sah das Amtsgericht nicht gegeben. Zwar sei der Vermieter grundsätzlich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Mieter die Mietsache nutzen kann und dabei nicht ohne Grund geschädigt oder gestört wird. Gewisse Gefahren allerdings, die nicht durch menschliches Handeln oder Unterlassen entstehen, sondern auf Gegebenheiten der Natur beruhen, müssen als unvermeidbar auf eigenes Risiko hingenommen werden. Für die Abwendung von Gefahren aus natürlichen Eigenschaften (z. B. Herabfallen von Früchten) oder Naturgewalten besteht daher keine Sicherungspflicht. Anders als bei herabstürzenden Ästen ist aber das Absondern von Harz eine natürliche Reaktion eines Baumes, so dass die Klage keinen Erfolg haben konnte. Der Beklagte sei auch nicht verpflichtet, den Baum, der auch gar nicht auf seinem Grundstück steht, zu beseitigen.
Das LG Coburg teilte die Auffassung des Amtsgerichts und hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.