Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 02.06.2021 zum Aktenzeichen 6 Sa 1247/20 entschieden, dass das Fehlen einer Unterschrift des Geschäftsführers unter der Massenentlassungsanzeige nicht die Unwirksamkeit einer Kündigung nach § 134 BGB zur Folge hat.
Das Wort „schriftlich“ in § 17 Abs. 2 KSchG meint nicht die Schriftform i.S.d. § 126 BGB.
Die Textform ist ausreichend.
Die Unterschrift ist hierbei nicht maßgeblich.