Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 11.02.2022 zum Aktenzeichen 14 Sa 602/21 entschieden, dass § 7a MTV Einzelhandel Niedersachsen hinsichtlich der Mehrarbeitszuschläge den Leistungszweck der Vermeidung bzw. Honorierung einer bestimmten Gesamtbelastung der Arbeitnehmer hat.
Soweit hierbei keine Unterscheidung zwischen Teilzeit– und Vollzeitbeschäftigten vorgenommen wird, verstößt dies nicht gegen § 4 Abs. 1 TzBfG.