Das Verwaltungsgericht Münster hat mit Beschlüssen vom 21.10.2019 zu den Aktenzeichen 1 L 1033/19 und 1 L 1035/19 entschieden, dass die für den 21.10.2019 geplanten Trecker-Demonstrationen nicht wie von den Veranstaltern vorgesehen auf Bundesautobahnen stattfinden dürfen.
Aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Münster vom 21.10.2019 ergibt sich:
Die Veranstalter hatten die Demonstrationen für den 21.10.2019 ab 21:30 Uhr mit insgesamt etwa 490 Personen und etwa 400 landwirtschaftlichen Zugmaschinen unter dem Thema „Begleitdemonstration zur Veranstaltung in Bonn“ angezeigt und als Fahrtrouten zum einen von Lingen bis Bonn, zum anderen von Bad Laer bis Bonn, u.a. die Autobahnen 31, 2, 3, 4 und 59 angegeben. Mit der Versammlung soll auf dem Weg zu einer Kundgebung in Bonn am 22.10.2019 auf die Situation der Landwirte in Deutschland aufmerksam gemacht und die Unzufriedenheit mit der aktuellen Agrarpolitik zum Ausdruck gebracht werden. Mit Bescheid vom 21.10.2019 hatte das Polizeipräsidium Münster als zuständige Versammlungsbehörde die Versammlung, insbesondere den Versammlungsweg nach Bonn, bestätigt, dabei allerdings die Nutzung der Bundesautobahnen untersagt.
Das VG Münster hat die gegen dieses Verbot gerichteten Eilanträge des Veranstalters abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts erweist sich die vom Polizeipräsidium Münster getroffene Regelung, die Versammlung auf eine alternative Route unter Ausschluss der Benutzung von Bundesautobahnen zu verweisen, als offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsgegner sei zutreffend davon ausgegangen, dass von der Versammlung auf der angemeldeten Route eine Gefahr für die hochrangigen Rechtsgüter von Leib und Leben ausgehe. So bestünde die Gefahr von Rückstaus mit einem entsprechend hohen Unfallrisiko, weil Kraftfahrzeuge mit hoher Geschwindigkeit auf den Aufzug zuführen und innerhalb kürzester Zeit aus hoher Geschwindigkeit abrupt abgebremst werden müssten. Dies gelte umso mehr, als Verkehrsteilnehmer auf Bundesautobahnen regelmäßig mit hohen Geschwindigkeiten unterwegs seien und zumindest grundsätzlich darauf vertrauen dürften, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht ohne triftigen Grund langsamer als 60 km/h führen. Vor diesem Hintergrund sei die Versammlungsfreiheit nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Die Versammlung sei nicht vollständig verboten, sondern die Antragsteller würden als milderes Mittel auf eine andere Route verwiesen. Die Antragsteller seien für ihr mit der Anmeldung zum Ausdruck gebrachtes Anliegen auch nicht zwingend auf die Nutzung der Autobahn als Versammlungsort angewiesen. Vielmehr könnten sie ihrem Anliegen auch an anderen Orten, etwa auf der vom Antragsgegner angebotenen Alternativroute, Ausdruck verleihen und hiermit die Öffentlichkeit erreichen.