Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2018, zum Aktenzeichen: 7 A 10357/18 entschieden, dass die rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Straftaten n im Regelfall die Annahme der Unzuverlässigkeit desjenigen bedeutet, der eine Taxigenehmigung haben möchte.
Der Kläger wurde im April 2015 wegen einer im Jahr 2011 begangenen vorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil eines ihm als Taxifahrer anvertrauten Fahrgastes sowie wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheits¬strafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Nachdem die Geltungsdauer der ihm erteilten Taxigenehmigung im Jahr 2015 abgelaufen war und die beklagte Stadt Mainz seinen Antrag auf Wiedererteilung der Taxigenehmigung abgelehnt hatte, erhob er Klage, die das Verwaltungsgericht abwies. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ab.
Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Wiedererteilung der Taxigenehmigung zu, weil er als unzuverlässig anzusehen sei. Rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften begründeten im Regelfall die Annahme der Unzuverlässigkeit, wenn nicht aufgrund besonderer Umstände ein Ausnahmefall vorliege. Das Gewicht des strafrechtlichen Verstoßes beurteile sich nicht allein nach dem verhängten Strafmaß, sondern auch nach den Tatumständen. Bei der Beurtei¬lung sei zu berücksichtigen, dass sie der Prognose diene, ob von dem Betroffenen zukünftig gesetzmäßiges Verhalten als Inhaber eines Taxibetriebs zu erwarten sei. Dabei spiele auch die Nähe der Straftat zu der Funktion als Inhaber des Gewerbe¬betriebs eine wichtige Rolle. Danach stelle die vorsätzliche Körperverletzung gegen¬über einem Fahrgast einen schweren Verstoß in diesem Sinne dar. Aber auch die rechtskräftige Verurteilung wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in drei Fällen sei als ein schwerer Verstoß einzustufen. Nach den Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils habe der Tatbeitrag des Klägers an diesen Taten darin bestanden, dass er das Tatfahrzeug angemietet und seine Mittäter zu den einzelnen Tatobjekten gefahren habe. Diese Diebstahlstaten hätten daher ebenfalls einen wesentlichen Bezug zu sei¬ner beruflichen Stellung als Taxifahrer und -unternehmer aufgewiesen, da sein Tat¬beitrag sich im Ergebnis als entgeltliche Beförderung von Personen – hier jedoch im kriminellen Bereich – darstelle. Die vom Kläger angeführten Umstände, insbesondere die Strafaussetzung zur Bewährung und der zwischenzeitlich eingetretene Zeitablauf von über sieben Jahren seit der Tatbegehung, seien nicht geeignet, die fortbestehen¬de Vermutung seiner Unzuverlässigkeit zu widerlegen.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie bei der Erlangung einer Taxikonzession.