Kündigt ein Arbeitnehmer sein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis, um einen Vorbereitungskurs, eine Fortbildung oder eine Weiterbildung zu absolvieren, dann darf die Agentur für Arbeit (Arbeitsamt) keine Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III verhängen. Denn einem Arbeitnehmer, der so agiert, steht ein wichtiger Grund zur Seite, da er sein Beschäftigungsverhältnis gekündigt hat, um an dem Vorbereitungskurs zur Weiterbildung oder Fortbildung teilnehmen zu können.
Unter Abwägung des Interesses des betreffenden Arbeitnehmers sich beruflich weiterzubilden, um eine bessere berufliche Stellung zu erreichen, mit dem Interesse der Solidargemeinschaft, den Nachranggrundsatz der Leistungen des SGB III zu wahren, ist das Verhalten des Arbeitnehmers nicht als sozialwidrig zu werten. Der nachvollziehbare Beweggrund für das Handeln des Arbeitnehmers, das auch durch Art. 12 Abs. 1 GG gedeckt ist, und vor allem die Tatsache, dass die Durchführung der Bildungsmaßnahme nicht berufsbegleitend durchgeführt werden kann, lassen das Verhalten des Arbeitnehmers nicht als sozialwidrig bewerten.
Des Weiteren entspricht das Verhalten des Arbeitnehmers auch den Interessen der Versichertengemeinschaft, da durch die Weiterbildung nicht nur das Risiko zukünftiger Arbeitslosigkeit sinkt, sondern auch die Chance künftiger höherer Beitragsleistungen besteht.
Sollte Ihnen die Agentur für Arbeit (Arbeitsamt) eine entsprechende Sperrzeit verhängt haben, sollten Sie gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. unterstützt Sie im Sozialrecht, insbesondere im Arbeitslosenrecht.