Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg hat mit Urteil vom 05.12.2019 zum Aktenzeichen 107 C 224/19 entschieden, dass eine im Mietvertrag vorgesehene Überbürdung der Schönheitsreparaturen auf die Mieterin unwirksam ist, wenn sie die Wohnung unrenoviert angemietet hat.
Aus der Pressemitteilung des DAV MietR Nr. 13/2020 vom 02.11.2020 ergibt sich:
Hier ging es um die Beendigung des Mietvertrages, wobei der Vermieter eine Vielzahl von angeblichen Verstößen aufführte: Zum einen, dass der Mieter die Wohnung nicht nutze, sondern leer stehen lasse und zum anderen, dass der Mieter nicht die vertraglich geschuldeten Schönheitsreparaturen durchführt habe.
Das AG Berlin-Schöneberg hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Amtsgerichts ist der Mieter zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Wohnung zu nutzen. Eine Gebrauchspflicht bestehe gerade nicht. Ebenso habe der Mieter nicht gegen die Verpflichtung verstoßen, Schönheitsreparaturen durchzuführen. Es sei zwar eine entsprechende Klausel im Mietvertrag enthalten; diese sei aber unwirksam. Der BGH habe in einer Entscheidung aus dem Jahr 2015 (VII ZR 185/14) festgelegt, dass die Übertragung von Schönheitsreparaturen nicht möglich sei, wenn der Mieter bereits bei Beginn der Mietzeit eine unrenovierte Wohnung übernehme. Ausnahmen seien dann denkbar, wenn der Mieter zwar keine renovierte Wohnung bei Mietbeginn erhalte, er aber einen anderen Ausgleich erhalte, z. B. die ersten zwei Monate mietfrei seien und zur Renovierung genutzt werden können.
Einen solchen Ausgleich habe es in diesem Fall aber nicht gegeben, so dass der Mieter nicht verpflichtet gewesen sei, Schönheitsreparaturen durchzuführen. Die Weigerung stelle damit auch keine Vertragsverletzung dar, ein Kündigungsgrund habe nicht vorgelegen.