Das Landgericht Berlin hat am 11.02.2020 zum Aktenzeichen 52 O 194/18 entschieden, dass Nachrichtenportale Produktempfehlungen in ihren Artikeln deutlich als Werbung kennzeichnen müssen, wenn sie mit einer Provision am Verkauf der Produkte beteiligt sind.
Aus dem Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) vom 15.04.2020 ergibt sich:
Vorliegend klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die BuzzFeed, Inc. Das in New York ansässige Unternehmen ist auch für die deutsche Fassung des gleichnamigen Nachrichtenportals verantwortlich. Das Onlineportal hatte auf seiner deutschen Startseite mehrere Artikel jeweils mit Titel und kurzem Hinweis auf den Inhalt aufgelistet, darunter ein Artikel mit der Überschrift „18 geniale Dinge, die du dir 2018 mit deinem Amazon-Gutschein gönnen musst.“ Per Klick gelangten Nutzer zum Beitrag mit den angekündigten Produktempfehlungen. Dieser war wie ein gewöhnlicher redaktioneller Artikel aufgemacht. Tatsächlich handelte es sich um bezahlte Werbung: Der Klick auf den Produktlink führte auf die Produktseite von Amazon. Für jeden vermittelten Kauf erhielt BuzzFeed eine Provision. Das ergab sich aber nur indirekt aus einem kaum wahrnehmbaren, in Minischrift gefassten Hinweis.
Das LG Berlin hat entschieden, dass die Produktempfehlungen nicht ausreichend als Werbung gekennzeichnet waren. Verbraucher gingen grundsätzlich davon aus, dass redaktionelle Artikel ohne Gegenleistung erbracht werden. Es müsse klar und eindeutig erkennbar sein, dass der Betreiber der Webseite ein Entgelt erhalte, wenn ein Nutzer den in der Produktempfehlung verlinkten Artikel kaufe. Der kommerzielle Zweck der Produktempfehlung müsse auf den ersten Blick hervortreten. Ein unscheinbarer Hinweis reiche nicht aus.
Das Landgericht untersagte BuzzFeed außerdem, auf der Startseite des Portals mit einem Teaser, einem kurzen Hinweistext, auf den strittigen Werbeartikel hinzuweisen, ohne vorher dessen kommerziellen Hintergrund kenntlich zu machen.