Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 11.09.2020 zum Aktenzeichen 1 L 228/20 entschieden, dass die geänderte Praxis des Bezirksamts Mitte von Berlin, Sondernutzungserlaubnisse für die Einrichtung von Schankvorgärten auf öffentlichem Straßenland nur noch begrenzt zu erteilen, nicht zu beanstanden ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 46/2020 vom 18.09.2020 ergibt sich:
Der Antragsteller betreibt eine Spätverkaufsstelle („Späti“) in Berlin-Mitte. Neben Lebensmitteln, Drogerieartikeln und Backwaren bietet er dort u.a. Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten zum Verkauf an. Der Antragsteller hat eine Gaststättenerlaubnis und verfügte bislang über eine befristete Erlaubnis für das Herausstellen von Tischen und Stühlen vor dem Betrieb auf einer Fläche von 24 m². Im Mai 2020 änderte das Bezirksamt Mitte seine Festlegungen zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen im Hinblick auf Schankvorgärten. Diese sind danach künftig nicht mehr zulässig, wenn in dem Betrieb ein Warensortiment feilgeboten wird, das (zumindest in Teilen) dem eines herkömmlichen Supermarktes entspricht. Gestützt auf diese Festlegungen, lehnte das Bezirksamt den Antrag des Antragtellers auf eine weitere entsprechende Genehmigung für drei Jahre ab.
Das VG Berlin hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Versagung der Ausnahmegenehmigung rechtsfehlerfrei. Dem Begehren stünden überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner sich zur Begründung hierfür auf die neuen Festlegungen im Sondernutzungskonzept des Bezirks berufen habe. Dabei handele es sich um eine zulässige Konkretisierung der einer Sondernutzung entgegenstehenden öffentlichen Interessen zur Gewährleistung einer einheitlichen straßenrechtlichen Praxis. Es sei nachvollziehbar, dass Schankvorgärten vor „Spätis“ anders als vor Bäckereien, Fleischereien und Feinkostläden v.a. während der Nachtruhezeiten zu größeren Personenansammlungen führten, von denen Lärmbelästigungen für die Nachbarschaft und etwa eine Behinderung des Fußgängerverkehrs ausgingen. „Spätis“ zögen v.a. zur Abend- und Nachtzeit ein Publikum an, das vermehrt Alkohol konsumiere und eine partyähnliche Stimmung erzeuge. Der Antragsgegner habe nachvollziehbar dargelegt, warum sich aufgrund der zunehmend negativ geprägten Erfahrungen mit Schankvorgärten vor diesen Betrieben das Ergebnis seiner Abwägung geändert habe. Daher seien die Festlegungen weder willkürlich noch gleichheitswidrig.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.