Das Verwaltungsgericht Münster hat mit Urteilen vom 17.01.2020 zu den Aktenzeichen 10 K 435/17 und 10 K 7302/17 entschieden, dass durch Errichtung und Betrieb der Windenergieanlage Loevelingloh keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch anlagenbezogene Lärmemissionen, Schattenwurf oder Infraschall zu befürchten sind.
Aus der Pressemitteilung des VG Münster vom 23.01.2020 ergibt sich:
Die Kläger hatten sich gegen die Genehmigung unter anderem mit der Begründung gewandt: Die von der Windenergieanlage ausgehenden Lärmbelastungen lägen oberhalb der für gesunde Wohnverhältnisse erforderlichen Werte. Die der Genehmigung zugrunde liegende Lärmimmissionsprognose sei fehlerhaft. Auch sei der von der Anlage ausgehende Infraschall nicht berücksichtigt worden. Dieser verursache gesundheitliche Beeinträchtigungen. Eine weitere Beeinträchtigung ergebe sich durch den von der Anlage erzeugten Schlagschatten. Außerdem gehe von der Anlage eine optisch bedrängende Wirkung aus.
Das VG Münster ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat die Klagen abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist nicht ersichtlich, dass die streitgegenständliche Windenergieanlage schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes zulasten der Kläger verursachen. Es seien insbesondere keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch anlagenbezogene Lärmemissionen, Schattenwurf oder Infraschall zu befürchten. Nach der vorgenommenen Schallimmissionsprognose würden die maßgeblichen Schallrichtwerte voraussichtlich eingehalten. Diese Prognose sei anhand der einschlägigen rechtlichen Vorgaben erstellt worden. Die maßgeblichen Richtwerte würden im Übrigen auch tatsächlich nicht überschritten. Unzumutbare Beeinträchtigungen durch den Schattenwurf der Windenergieanlage seien ebenfalls nicht zu erwarten. Die Anlage sei mit einer Abschaltautomatik ausgestattet, die sicherstelle, dass die maximal zulässigen Höchstwerte für periodischen Schattenwurf an den Häusern der Kläger nicht überschritten würden. Ebenso wenig greife der Einwand der Kläger durch, die Auswirkungen von Infraschall und tieffrequentem Schall seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der durch eine Windenergieanlage erzeugte Infraschall liege im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs und führe nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren. Die diesbezüglich von den Klägern eingereichten Unterlagen rechtfertigten kein anderes Ergebnis, weil diese lediglich einen Teil des wissenschaftlichen Diskurses darstellten. Wissenschaftliche Erkenntnisse könnten erst dann einer Planungs- oder Zulassungsentscheidung zugrundegelegt werden, wenn sich diese durchgesetzt hätten. Es sei in erster Linie Aufgabe des Normgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weitergehende Schutzmaßnahmen mit geeigneten Mitteln treffen zu können. Angesichts des unsicheren Erkenntnisstandes in der Wissenschaft trotz zahlreicher Studien sei es nicht Aufgabe eines gerichtlichen Verfahrens, weitere wissenschaftliche Forschung zu betreiben. Nach der gerichtlichen Inaugenscheineinnahme sei schließlich auch eine Verletzung subjektiver Rechte der Kläger aufgrund einer optisch bedrängenden Wirkung der Windenergieanlage auszuschließen.
Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Innerhalb eines Monats nach Zustellung kann die Zulassung der Berufung an das OVG Münster beantragt werden.