Das Landgericht Köln hat am 25.03.2021 zum Aktenzeichen 91 O 17/20 entschieden, dass einem Händler keine Ansprüche wegen angeblich mangelhafter FFP2-Masken zustehen, wenn er nicht ordentlich nachgeschaut hat, ob das Mindesthaltbarkeitsdatum der Masken überschritten ist und ob die Ware vom richtigen Hersteller stammt.
Aus der Pressemitteilung des LG Köln EdM Nr. 3/2021 vom 31.03.2021 ergibt sich:
Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf von FFP2-Masken.
Die Klägerin erwarb von der Beklagten 900 x 20 FFP2-Masken mit Ventil, weiß, gefaltet zum Preis von 32.400,00 € (netto) von dem Hersteller XY, lieferbar am 20.02.2020. Am 17. und 20.02.2020 verkaufte die Klägerin die Masken an Kunden in China weiter. Die Ware wurde der Klägerin am 20.02.2020 auf 5 Paletten in geschlossenen Umkartons an ihren Firmensitz in Monheim geliefert.
Die Klägerin behauptet, die gelieferte Ware sei nicht die bestellte gewesen. Statt der bestellten Masken der Firma XY hätten sich bei Lieferung zwar Kartons mit dem Aufdruck der Firma XY in der Umverpackung befunden, darin seien jedoch Masken eines anderen Herstellers gewesen. Zudem seien, entgegen der Angabe auf einer Banderole auf der Umverpackung, die Masken nicht im Jahr 2018, sondern bereits 2009 produziert worden. Die Banderolen seien über die ursprünglichen Banderolen geklebt worden, die als Produktionsjahr das Jahr 2009 ausgewiesen hätten. Wegen des Aktivkohlefilters seien diese Masken nicht mehr nutzbar. Bei einer stichprobenartigen Untersuchung der Ware durch die Klägerin seien die Mängel nicht entdeckt worden. Erst der chinesischen Zoll habe die Masken vor der Lieferung an ihre Endkunden in China untersucht und konfisziert. Ihren chinesischen Kunden habe die Klägerin den Kaufpreis in voller Höhe erstatten müssen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Ware gelte als genehmigt, weil die Klägerin die Mängel nicht gerügt habe.
Das LG Köln hat die Klage nun vollständig abgewiesen.
Zwar behaupte die Klägerin, dass die Masken in den Umverpackungen gefälscht seien und das Mindesthaltbarkeitsdatum schon lange abgelaufen sei. Allerdings habe die Klägerin für den mangelhaften Zustand der Masken bei der Anlieferung bei ihr am 20.02.2020 keinen Beweis angetreten. Die Erkenntnisse über die Mangelhaftigkeit stammten erst von der Untersuchung des chinesischen Zolls bei der Lieferung der Klägerin auf dem Weg an ihre Kunden. Es sei nicht völlig ausgeschlossen, dass ein Austausch der Waren oder das Überkleben der Banderolen auf dem Weg nach China oder in China vor der Zollkontrolle stattgefunden habe.
Auch habe die Klägerin ihrer Untersuchungs- und Rügepflicht nicht genügt, weswegen ihr jetzt keine Rechte mehr wegen möglicher Mängel zustehen würden. Bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung der Masken mit den für diese Waren erforderlichen Stichproben wäre der Klägerin aufgefallen, dass auf den Unterseiten der 20-Stück-Kartons das Produktionsdatum 2009 stand und das Firmenlogo auf der Plastikhülle der einzelnen Masken nicht mit dem Logo auf der Verpackung übereinstimmte. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Mängel entweder nicht vorgelegen hätten oder dass die notwendige Untersuchung nicht mit der gebotenen Sorgfalt ausgeführt worden sei und allein das schon zum Verlust der Mängelrechte geführt habe.
Weitere Schadensersatzansprüche scheitern an der fehlenden Beweisbarkeit des Mangels und daran, dass die Klägerin der Beklagten einen Betrugsvorsatz nicht nachweisen konnte.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.