Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 06.01.2022 zum Aktenzeichen 18 Sa 726/21 entschieden, dass grundsätzlich die Möglichkeit für einen Arbeitnehmer besteht, die Wirksamkeit einer Weisung im Wege der Feststellungsklage klären zu lassen.
Das Feststellungsinteresse für eine solche Feststellungsklage ist hingegen zu verneinen, sofern die Arbeitsbedingungen durch die angegriffene Weisung nicht mehr konkretisiert werden, da der Arbeitgeber bereits eine neue Weisung erteilt hat.
Eine Klageänderung in der Berufungsinstanz ist nicht sachdienlich i.S.d. § 533 ZPO, wenn das Gericht bei Zulassung neuen Vorbringens zur Beurteilung und Entscheidung eines bis dahin zwischen den Parteien nicht erörterten Streitstoffs verpflichtet würde und der Rechtsstreit ohne Berücksichtigung dieses neuen Vorbringens entscheidungsreif wäre.
Der Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit steht vor allem dann der Berücksichtigung neuen Parteivorbringens entgegen, wenn die Notwendigkeit gerichtlicher Hinweise und Auflagen bestehen würde.