Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 18.05.2021 zum Aktenzeichen 2 K 325/21 die Klage zweier albanischer Minderjähriger auf Rückholung in das Bundesgebiet und Feststellung der Rechtswidrigkeit ihrer Abschiebung abgewiesen. Die Abschiebung sei rechtmäßig gewesen. Insbesondere habe das Regierungspräsidium Karlsruhe als zuständige Behörde ausreichende Vorkehrungen dafür getroffen, dass sie in Albanien dem Kindeswohl entsprechend in Empfang genommen werden.
Aus der Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 21.05.2021 ergibt sich:
Die in den Jahren 2004 und 2008 geborenen Kläger, ein Junge und ein Mädchen, waren erstmals im Jahr 2015 gemeinsam mit ihren Eltern nach Deutschland eingereist. Hier hatten sie erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen. Nachdem die Familie im Jahr 2016 nach Albanien abgeschoben worden war, reisten die Kläger im September 2019 erneut in das Bundesgebiet ein. Ihre ebenfalls erneut eingereisten Eltern tauchten in der Folgezeit unter, woraufhin die beiden Minderjährigen vom Jugendamt des Landratsamts Böblingen in Obhut genommen wurden. Im November 2019 forderte das Regierungspräsidium Karlsruhe die Kläger auf, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und drohte ihnen die Abschiebung nach Albanien an. Die hiergegen geführten Eil- und Klageverfahren wurden im Juni bzw. September 2020 durch das Gericht eingestellt, nachdem die Anträge und Klagen bis zu diesem Zeitpunkt trotz wiederholter Aufforderung und Fristsetzung nicht begründet wurden. Am 14.12.2020 wurden die Kläger schließlich nach Albanien abgeschoben.
Mit ihrer gegen das Land Baden-Württemberg gerichteten Klage verfolgten die Kläger das Ziel, in das Bundesgebiet zurückgeholt zu werden. Hilfsweise wollten sie festgestellt wissen, dass ihre Abschiebung nach Albanien rechtswidrig gewesen ist. Das Regierungspräsidium Karlsruhe habe sich nicht ausreichend darum gekümmert, dass sie in Albanien in Empfang genommen würden. Das Kindeswohl sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Derzeit lebten sie bei ihrem Halbbruder und seien dort häuslicher Gewalt und Zwangsarbeit ausgesetzt. Zudem sei der Kläger psychisch krank und der Klägerin drohe die Zwangsverheiratung.
Dieser Argumentation folgte die 2. Kammer des VG Stuttgart nicht.
Die Kläger hätten keinen Rechtsanspruch darauf, in das Bundesgebiet zurückgeholt zu werden, weil die Abschiebung nicht rechtswidrig gewesen sei. Vor der Abschiebung habe sich das Regierungspräsidium Karlsruhe den gesetzlichen Anforderungen entsprechend vergewissert, dass die minderjährigen Kläger bei ihrer Ankunft in Albanien einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben werden. Die Deutsche Botschaft habe zunächst im November 2019 und erneut am 03.12.2020 mitgeteilt, dass ein Kinderschutzbeauftragter die Kläger bei deren Ankunft am Flughafen in Empfang nehme und vorübergehend in eine Notaufnahmeeinrichtung bringe. Hierüber sei der Vormund der Kläger umgehend telefonisch informiert worden. Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben habe sich das Regierungspräsidium Karlsruhe daher im Ergebnis vergewissert, dass eine Übergabe an eine geeignete Aufnahmeeinrichtung stattfinde. Nicht erforderlich sei es gewesen, bereits vor der Abschiebung von Deutschland aus eine dauerhafte Lösung für die Unterbringung der Kläger in Albanien zu finden.
Dass die Kläger tatsächlich bei Familienangehörigen untergekommen seien, sei dem Regierungspräsidium Karlsruhe bereits nicht zurechenbar. Dieser Umstand beruhe auf dem Betreiben der Kläger und ihrer Familie, die den in Albanien lebenden Großvater kontaktiert hätten, der sie am Flughafen in Empfang genommen habe. Zu der vorgesehenen Übergabe an den Kinderschutzbeauftragten sei es daher nicht gekommen.
Die von den Klägern darüber hinaus geltend gemachten Umstände in Albanien seien aufgrund der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung nicht vom Regierungspräsidium Karlsruhe zu prüfen gewesen und könnten daher auch in diesem gerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden. Im Rahmen des durchgeführten Asylverfahrens im Jahr 2015 habe das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt, dass zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nicht bestünden. Hieran seien die Ausländerbehörden gebunden. Nur in einem Asylfolgeverfahren hätte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine erneute Prüfung vornehmen können. Entsprechende Anträge seien von den Klägern jedoch nicht gestellt worden, obwohl hierfür ausreichend Zeit gewesen sei und die Kläger vom Jugendamt sowie einem Rechtsanwalt vertreten worden seien.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen.