Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 14.03.2019 zum Aktenzeichen Vf. 3-VII-18 entschieden, dass in Bayern Richterinnen kein Kopftuch tragen dürfen.
Gegenstand des Popularklageverfahrens ist eine Regelung, wonach Richter und Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie Landesanwälte und Landesanwältinnen in Verhandlungen sowie bei allen Amtshandlungen mit Außenkontakt keine sichtbaren religiös oder weltanschaulich geprägten Symbole oder Kleidungsstücke tragen dürfen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit, Neutralität oder ausschließlichen Bindung an Recht und Gesetz hervorrufen können.
Die Antragsteller, eine islamische Religionsgemeinschaft und deren Präsident, rügen Verstöße gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie gegen den Gleichheitssatz. Die Regelung sei mit dem Ziel geschaffen worden, Richterinnen mit Kopftuch von den Verhandlungen auszuschließen. Jedoch werde weiterhin das Kreuz in den Verhandlungsräumen erlaubt. Ein Gesetz allein für eine bestimmte Religionsgruppe zu schaffen, verstoße gegen die Grundsätze der Bayerischen Verfassung.
Der Bayerische Landtag und die Bayerische Staatsregierung halten die Popularklage für unbegründet.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat die Popularklage am 14. März 2019 abgewiesen.
Art. 11 Abs. 2 BayRiStAG, der Richtern und Richterinnen, Staatsanwälten und Staatsanwältinnen sowie Landesanwälten und Landesanwältinnen unter bestimmten Voraussetzungen das Tragen religiös oder weltanschaulich geprägter Symbole oder Kleidungsstücke in Verhandlungen sowie bei Amtshandlungen mit Außenkontakt verbietet, ist mit der Bayerischen Verfassung vereinbar.
Das Verbot greift in die durch Art. 107 Abs. 1 und 2 Bayerische Verfassung (BV) verbürgte Glaubens und Gewissensfreiheit der betroffenen Amtsträger ein. Im Widerstreit hierzu stehen die negative Glaubens und Bekenntnisfreiheit der Prozessbeteiligten und die Pflicht des Staates zu weltanschaulichreligiöser Neutralität im Bereich der Justiz. Bei der Abwägung der kollidierenden Verfassungsgüter durfte der Gesetzgeber insbesondere berücksichtigen, dass die Person des Amtsträgers bei der Ausübung der übertragenen Funktion tendenziell hinter dem Amt zurücktritt.