Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11.02.2021 zum Aktenzeichen I ZR 227/19 entschieden, dass die Vertretung der Grundstückseigentümer in einem Widerspruchsverfahren gegen die abschlägige Bescheidung einer Bauvoranfrage und die Geltendmachung von mit dem Widerspruchsverfahren zusammenhängenden Kostenerstattungsansprüchen durch eine Architektin keine nach §§ 3, 5 Abs. 1 RDG erlaubten Rechtsdienstleistungen darstellt, die als Nebenleistungen zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Architektin gehören.
Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte spürbar gegen die Marktverhaltensregelung des § 3 RDG verstoßen hat, indem sie außergerichtliche Rechtsdienstleistungen erbracht hat, die weder nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz noch durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt sind.
Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin beanstandeten Tätigkeiten der Beklagten, nämlich die Vertretung der Grundstückseigentümer im Widerspruchsverfahren gegen die negative Bescheidung der Bauvoranfrage und die Geltendmachung entsprechender Kostenerstattungsansprüche, zutreffend als Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 RDG angesehen, die gemäß § 3 RDG der Erlaubnis bedürfen.
Nach § 2 Abs. 1 RDG ist eine Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Die Vorschrift erfasst jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht. Ob es sich um einfache oder schwierige Rechtsfragen handelt, ist unerheblich. Die Frage, ob eine eigene oder eine fremde Rechtsangelegenheit betroffen ist, richtet sich danach, in wessen wirtschaftlichem Interesse die Besorgung der Angelegenheit liegt.
Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, die Beklagte habe Rechtsdienstleistungen erbracht.
Die Würdigung des Berufungsgerichts, nach der die Tätigkeiten der Beklagten die Prüfung individueller, einzelfallbezogener Ansprüche aus dem Bereich des öffentlichen Baurechts sowie des entsprechenden – auf das Widerspruchsverfahren bezogenen – Kostenrechts zum Gegenstand gehabt hätten, enthält keinen Rechtsfehler und wird auch von der Revision nicht angegriffen.
Die genannten Tätigkeiten erfolgten auch in konkreten fremden Angelegenheiten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ging es der Beklagten nach ihrem nach außen erkennbaren Willen gerade darum, fremde und nicht eigene Rechte zu sichern. Sie sei sowohl im Verfahren der Bauvoranfrage als auch im nachfolgenden Widerspruchsverfahren in offener Stellvertretung für die Grundstückseigentümer aufgetreten und habe damit zum Ausdruck gebracht, dass sie das betreffende Bauvorhaben nicht selbst auf eigene Verantwortung habe verwirklichen oder verwirklichen lassen wollen. Die Revision bringt insoweit weder Rügen vor noch sind Rechtsfehler ersichtlich.
Entgegen der Auffassung der Revision sind die von der Beklagten erbrachten Rechtsdienstleistungen nicht durch oder aufgrund anderer Gesetze als dem Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt (§ 1 Abs. 3, § 3 Fall 2 RDG).
Nach der Konzeption des Rechtsdienstleistungsgesetzes besteht eine Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach anderen Gesetzen als dem Rechtsdienstleistungsgesetz zum einen für die speziell rechtsdienstleistenden Tätigkeiten der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die sachnah im jeweiligen Berufsgesetz geregelt sind. Zum anderen finden sich auch in anderen Gesetzen Vorschriften, die Rechtsberatungsbefugnisse enthalten.
Eine erlaubte Rechtsberatung nach solchen anderen Gesetzen kommt allerdings nur in Betracht, wenn spezielle Rechtsdienstleistungsbefugnisse dort hinreichend konkret geregelt sind, die Befugnis also schon nach dem Wortlaut der Norm für einen bestimmten Bereich oder spezielle Tätigkeiten eingeräumt wird. Dies lässt sich unter anderem daraus ersehen, dass auch die in der Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts beispielhaft aufgeführten Vorschriften sämtlich konkret die eingeräumte Befugnis zur Rechtsdienstleistung benennen, etwa die Beratung bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht durch anerkannte Betreuungsvereine (§ 1908f Abs. 4 BGB), die Besorgung von Rechtsangelegenheiten Benachteiligter durch Antidiskriminierungsverbände im Rahmen ihres Satzungszwecks (§ 23 Abs. 3 AGG) und die nach § 192 Abs. 3 VVG erlaubten Dienstleistungen der privaten Krankenversicherer für ihre Versicherungsnehmer.
Entsprechend konkrete Regelungen, die eine Befugnis der Architektin zur rechtlichen Vertretung der Grundstückseigentümer im Widerspruchsverfahren oder zur Geltendmachung von damit im Zusammenhang stehenden Kostenerstattungsansprüchen enthalten, zeigt die Revision nicht auf. Sie sind auch nicht ersichtlich.
Insbesondere gestattet § 1 Abs. 5 Satz 1 und 2 Architektengesetz Rheinland-Pfalz die streitgegenständlichen Rechtsdienstleistungen entgegen der Ansicht der Revision nicht.
Nach § 1 Abs. 5 Satz 1 Architektengesetz Rheinland-Pfalz gehören zu den Berufsaufgaben der Architektin und des Architekten die Beratung, Betreuung und Vertretung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers in allen mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen auch hinsichtlich einer effizienten und nachhaltigen Bauweise sowie die Überwachung der Ausführung. In Satz 2 heißt es: „Hierbei finden zudem funktionale, baukulturelle, rechtliche und ökologische Belange Beachtung.“
Mit der in § 1 Abs. 5 Satz 1 Architektengesetz Rheinland-Pfalz aufgeführten „Vertretung“, die auch in den Architektengesetzen anderer Bundesländer in den für die Berufsaufgaben maßgeblichen Bestimmungen vergleichbar vorgesehen ist (vgl. nur § 1 Abs. 5 Bremisches Architektengesetz, § 1 Abs. 5 Architektengesetz Baden-Württemberg, § 2 Abs. 4 und 5 Sächsisches Architektengesetz, § 3 Abs. 5 und 6 Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz, § 1 Abs. 2 und 4 Architekten- und Ingenieurkammergesetz Schleswig-Holstein), wird keine Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten gegenüber Behörden angesprochen. Dies wäre allerdings erforderlich, um eine ausdrückliche Rechtsdienstleistungsbefugnis annehmen zu können. Der Umstand, dass nach Satz 2 der Vorschrift „rechtliche … Belange Beachtung“ finden, verdeutlicht lediglich, dass die Aufgaben der Architektinnen und Architekten auch Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung insbesondere öffentlichrechtlicher Vorschriften bei der Planung und Ausführung von Bauvorhaben umfassen (vgl. zu § 1 Architektengesetz Baden-Württemberg Begründung des Regierungsentwurfs zur Änderung des Bauberufsrechts und anderer Gesetze, LT-Drucks. 5/7857, S. 38). Dass ein Architekt auch befugt ist, für den Bauherrn dessen subjektivöffentliche Rechte gegenüber Behörden in einem Widerspruchsverfahren durchzusetzen, folgt daraus hingegen nicht.
Auch der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure lässt sich keine Rechtsdienstleistungsbefugnis außerhalb des Rechtsdienstleistungsgesetzes entnehmen, da sie keine hinreichend konkreten Regelungen enthält, die Rechtsdienstleistungen gestatten. Die innerhalb der jeweiligen Leistungsphasen zu erbringenden Leistungen (§ 34 Abs. 4 HOAI in Verbindung mit Anlage 10 Nr. 10.1) können lediglich bei der Frage Bedeutung erlangen, ob die Rechtsdienstleistungen nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt sind, weil sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Architektin gehören (dazu unter D I 5 b cc).
Aus den von der Revision angeführten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgt ebenfalls keine solche Befugnis. Weder § 631 Abs. 1 BGB, nach dem der Unternehmer die „Herstellung des versprochenen Werks“ schuldet, noch der mit Wirkung zum 1. Januar 2018 eingeführte § 650p BGB, der den Architekten verpflichtet, „die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen“, enthalten die für ein Gesetz im Sinne von § 1 Abs. 3, § 3 RDG erforderliche hinreichend deutliche Erlaubnis zur Erbringung einer Rechtsdienstleistung.
Die von der Revision in Bezug genommene Rechtsprechung, der zufolge ein Architekt eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung schuldet, stellt schon kein Gesetz dar. Ungeachtet dessen folgt aus der genannten Verpflichtung der Architekten, für eine genehmigungsfähige Planung zu sorgen, nicht zugleich, dass sie auch für die Genehmigung der Planung Sorge zu tragen haben.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die in Rede stehenden Tätigkeiten der Beklagten seien auch keine erlaubten Nebenleistungen im Sinne von § 3 Fall 1, § 5 Abs. 1 RDG.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit gestattet, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ziel der Vorschrift ist es einerseits, diejenigen, die in einem nicht spezifisch rechtsdienstleistenden Beruf tätig sind, in ihrer Berufsausübung nicht zu behindern, und andererseits, den erforderlichen Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifiziertem Rechtsrat zu gewährleisten. Erlaubt ist die Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG nur, wenn sie zum Berufs- oder Tätigkeitsbild desjenigen gehört, der die Rechtsdienstleistung erbringt, und wenn sie eine Nebenleistung zu einer Haupttätigkeit ist. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG). § 5 Abs. 1 RDG kann nur Anwendung finden, wenn die fragliche Rechtsdienstleistung nicht selbst wesentlicher Teil der Haupttätigkeit ist. Dabei kann der Umstand, dass der rechtsdienstleistende Teil der Leistung aufgrund einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung zu erbringen ist und besonders vergütet wird, indiziell gegen das Vorliegen einer Nebenleistung sprechen. Der Schwerpunkt der Tätigkeit muss – soweit es sich nicht um Dienstleistungen von Angehörigen steuerberatender Berufe oder nach § 10 RDG registrierter Personen handelt – stets auf nichtrechtlichem Gebiet liegen.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Annahme des Berufungsgerichts, die streitgegenständlichen Tätigkeiten stellten keine nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubten Nebenleistungen dar, nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Rechtsauffassung ausgeführt, dem Widerspruchsverfahren komme in Angelegenheiten des öffentlichen Baurechts ein so erhebliches Gewicht zu, dass die darauf bezogene Rechtsdienstleistung für einen Architekten nicht den Charakter einer zum Berufs- oder Tätigkeitsbild eines Architekten gehörenden Nebenleistung habe. Als Vorstufe eines Gerichtsverfahrens erfordere das Widerspruchsverfahren typischerweise qualifizierte Rechtskenntnisse, wie sie grundsätzlich nur bei Rechtsanwälten vorausgesetzt werden könnten. Erforderlich sei nicht nur die Kenntnis bautechnischer und baurechtlicher Bestimmungen, sondern auch die Beherrschung des übrigen öffentlichen Rechts und des Verwaltungsprozessrechts, mit dem der Architekt regelmäßig nicht hinreichend vertraut sein könne. Auch im Hinblick auf die zunehmende Komplexität des öffentlichen Baurechts dürften die Anforderungen an die Rechtskenntnisse des Planers nicht überspannt werden. Seine rechtsberatende Tätigkeit sei begrenzt auf die fachliche und organisatorische Unterstützung des Bauherrn, umfasse aber nicht dessen Vertretung und umfassende rechtliche Beratung.
Damit hat das Berufungsgericht zwar nicht klargestellt, mit welcher „anderen Tätigkeit“ im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG die Vertretung im Widerspruchsverfahren und die Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen im Zusammenhang standen. Es hat sich daher auch nicht mit der Frage befasst, ob für die Bestimmung dieser „anderen“ (oder Haupt-)Tätigkeit auf das betroffene abstrakte Berufs- und Tätigkeitsbild (hier das einer Architektin) abzustellen ist, oder auf die jeweiligen konkreten Tätigkeiten, hier also die im Zusammenhang mit der Bauvoranfrage hinsichtlich des betroffenen Grundstücks entfalteten Tätigkeiten.
Diese Fragen bedürfen im Streitfall aber deshalb keiner Klärung, weil das Berufungsgericht jedenfalls rechtsfehlerfrei angenommen hat, bei den beanstandeten Dienstleistungen handele es sich nicht um Nebenleistungen, die zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Architekten gehörten.
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht mit dieser Annahme das Berufs- und Tätigkeitsbild der Architekten nicht verkannt. Zwar hat das Aufgabengebiet der Architekten in vielfacher Hinsicht Berührungen zu Rechtsdienstleistungen. Die Architektin und der Architekt sind sachkundige Berater und Betreuer des Bauherrn auf dem Gebiet des Bauwesens und müssen über nicht unerhebliche Kenntnisse des Werkvertragsrechts, des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Vorschriften der VOB/B verfügen. Die Beratungs- und Betreuungstätigkeit der Architekten dient dazu, dem Bauherrn das planerische, wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Vorhabens zu erläutern. Im Rahmen der Grundlagenermittlung etwa hat ein Architekt deshalb Aufklärungs- und Beratungspflichten gegenüber seinem Auftraggeber, die sich auch auf öffentlichrechtliche Vorschriften zum Bauplanungs- und Bauordnungsrecht beziehen. So kann eine Beratung darüber geschuldet sein, ob sich ein Gebäude – wie im Streitfall – in Ermangelung eines Bebauungsplans gemäß § 34 BauGB in die nähere Umgebung einfügt, und eine Bauvoranfrage zu empfehlen sein. Die Betreuungs- und Beratungspflichten der Architekten können dabei auch nach außen tretende rechtsberatende Elemente enthalten. Denkbar ist dies insbesondere dann, wenn im Zuge der Betreuung und Beaufsichtigung von Fertigstellungs- und Mängelbeseitigungsarbeiten für den Bauherrn Ansprüche gegenüber dem Werkunternehmer geltend zu machen sind.
Aus all dem folgt jedoch nicht, dass zum Tätigkeitsbild der Architektinnen und Architekten bezogen auf Fragen des öffentlichen Rechts mehr als die fachliche, technische Begleitung und gegebenenfalls damit zusammenhängende Empfehlungen rechtlicher Art gehören. Mit einem Rechtsberater des Bauherrn ist der Architekt nämlich nicht gleichzusetzen. Das Berufungsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass eine Vertretung des Bauherrn im Rahmen gerichtlicher (Vor-)Verfahren über die typischerweise mit der beratenden Rolle des Architekten verbundenen Aufgaben hinausgeht. Sie erfordert in der Regel qualifizierte Rechtskenntnisse, wie sie grundsätzlich nur bei Rechtsanwälten und registrierten Personen im Sinne des § 10 RDG vorausgesetzt werden können.
Dementsprechend ist auch nicht erkennbar, dass sich – unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber betonten Entwicklungsoffenheit bestehender Berufsbild – nach der Verkehrsauffassung die Vorstellung etabliert hätte, dass Architektinnen und Architekten üblicherweise ihre Bauherrschaft gegenüber Behörden im Widerspruchsverfahren vertreten. Ebenso wenig legt die Revision dar, dass das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft Vortrag der Beklagten zu einem geänderten Berufs- oder Tätigkeitsbild übergangen hätte.
Gegen die Bewertung des Berufungsgerichts spricht auch nicht der Umstand, dass im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auch juristische Laien ihre Interessen selbst wahrnehmen können (für das Verwaltungsverfahren vgl. § 1 LVwVfG RP in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 VwVfG; für das verwaltungsgerichtliche Verfahren vgl. § 67 Abs. 1 VwGO), da dies auf eigene Verantwortung erfolgt. Bedient sich ein Verfahrensbeteiligter eines berufsmäßigen Bevollmächtigten oder Beistands, kann er von diesem eine hierauf ausgerichtete Qualifikation erwarten, die durch das Rechtsdienstleistungsgesetz gesichert werden soll. Der in § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG zum Ausdruck gekommene Sinn und Zweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes, Rechtssuchende, Rechtsverkehr und Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, umfasst auch die ordnungsgemäße Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen des Rechtsgewährungsanspruchs als Teil des Rechtsstaatsprinzips. Dementsprechend dürfen in einem Verwaltungsverfahren Bevollmächtigte oder Beistände Rechtsdienstleistungen nur im Rahmen des § 3 RDG erbringen (vgl. § 1 LVwVfG RP in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 VwVfG); vor dem Verwaltungsgericht sind als Bevollmächtigte ausschließlich die in § 67 Abs. 2 VwGO genannten Personen und Personengruppen vertretungsbefugt (vgl. § 67 Abs. 3 VwGO).
Ohne Erfolg beruft sich die Revision schließlich darauf, dass nach Anlage 10 Nr. 10.1 zu § 34 HOAI zu den Grundleistungen der Architektinnen und Architekten im Rahmen der Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) die „Verhandlung mit Behörden“ und zu den Besonderen Leistungen die „fachliche und organisatorische Unterstützung des Bauherrn im Widerspruchsverfahren“ gehören. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des Leistungsverzeichnisses ergibt, beschränkt sich die von einem Architekten geschuldete Unterstützung auf fachliche und organisatorische Belange und führt nicht dazu, dass dem Architekten darüber hinaus auch umfassende (bau-)rechtliche Beratungs- oder Betreuungspflichten zukommen.
Die vom Berufungsgericht vertretene Auslegung und Anwendung des Rechtsdienstleistungsgesetzes verletzt die Beklagte nicht in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Der Erlaubnisvorbehalt des § 3 RDG ist durch hinreichende Belange des Gemeinwohls gedeckt und daher in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich.
Infolge der gesetzlichen Einordnung des § 3 RDG als Verbraucherschutzgesetz (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 UKlaG) hat das Berufungsgericht unter Zugrundelegung der obigen Erwägungen darüber hinaus rechtsfehlerfrei angenommen, die Klägerin könne eine Unterlassung des beanstandeten Verhaltens nicht nur auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage, sondern auch nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 UKlaG, § 3 RDG verlangen.